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Arzttermin verpasst! Muss ich jetzt dafür zahlen?

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Arzttermin verpasst – Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen? – Bei unseren vollen Terminkalendern verpasst man nicht selten den ein oder anderen Arzttermin. Häufig kann man im Webauftritt einer Arztpraxis lesen: Bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage des Termins kann Ihnen eine Rechnung ausgestellt werden.
Doch ist das erlaubt?

Keine Leistungserbringung, kein Honorar für den Arzt

Grundsätzlich muss vor der Forderung zur Zahlung eine Leistung erbracht werden.
Im Falle eines versäumten Arzttermins gab es keine vorherige Leistung.
Auch das Amtsgericht Bremen hat einen Schadensersatz wegen Nichterscheinen abgelehnt (AZ: 9 C 0566/11). Denn schaut man auf andere Dienstleister, wie beispielsweise das Theater, Kino oder den Kosmetiker, wird auch kein Ersatz gefordert.

Betont wurde, dass Termine keinen rechtsverbindlichen Charakter haben und nur die Organisation erleichtern. Es ist kein Fixgeschäft. Ein Nichterscheinen oder die Absage eines Termins wurde von den Gerichten als eine Art außerordentliche Kündigung betrachtet, die den Behandlungsvertrag beendet.
Diese Kündigung muss nicht schriftlich erfolgen sondern ist bereits durch konkludentes Verhalten gegeben, in dem Fall das Nichterscheinen.

Auch weitere Gerichte, wie das OLG Stuttgart (AZ: 1 U 154/06) oder das Amtsgericht Diepholz
(AZ: 2 C 92/11) verneinten einen Schadensersatzanspruch.
Zwar stellt die Nichteinhaltung eines Arzttermins eine Nebenpflichtverletzung dar, doch um einen Schadensersatz geltend zu machen, muss ein direkter Schaden vorliegen.
Es wurde auch betont, dass ein Besuch in einer Arztpraxis für die Patienten oftmals mit sehr langen Wartzeiten verbunden ist. Und hierfür gibt es auch keinen Schadensersatz für die Patienten.

Wann Ihnen das Nichterscheinen in Rechnung gestellt werden kann

Ein Schadensersatzanspruch in Form eines Ausfallhonorars kommt nicht in Frage, wenn der Arzt in der Abwesenheit des Patienten Verwaltungsaufgaben erledigte oder sogar andere Patienten behandelte.

Ein Ausfallhonorar kommt nur in Frage, wenn zwischen dem Arzt und dem Patienten eine direkte Vereinbarung getroffen wurde und aus dieser Absprache ein Vertrauensverhältnis entstand.
Es müsste ausdrücklich gesagt werden, dass das Nichterscheinen bzw. die sehr kurzfristige Absage eine Ausgleichszahlung mit sich trägt (Amtsgericht Diepholz Az.: 2 C 92/11).
Das Vertrauen müsste eine Art Behandlungsvertrag gebildet haben.
Nur in diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Sie zur Kasse gebeten werden, da der Termin nur ausschließlich für Sie reserviert ist.

Ein weiterer Fall für die Zahlung ist gegeben, wenn die Behandlung sehr langfristig vorausgeplant wurde und in diesem Zeitraum kein anderer Patient als Ersatzperson gefunden wird. Solch eine Behandlung setzt oft längere Vorbereitungsmaßnahmen voraus, wie beispielswiese die Anfertigung von zahnprothetischen Hilfsmitteln.
In diesen Fällen kann ein Grund zur Ausfallhonorarzahlung vorliegen (AG München in NJW 1994, 3014). Dies ist aber besonders von den einzelnen Umständen abhängig und heute sehr umstritten.

Arzttermin verpasst: Uneinigkeit der Gerichte

Wie man erkennt, ist die Frage nach der Zahlungspflicht sehr umstritten und lässt sich nicht pauschal auf alle Fälle anwenden. Es kommt stets auf die einzelnen Umstände an.

Natürlich müssen Sie, wenn Sie sich schriftlich dazu verpflichtet haben, auch ein Nichterscheinen oder eine zu kurzfristige Absage bezahlen. Wie das Ganze aber mit mündlichen Absprachen geregelt wird, stellt sich in der Praxis als sehr problematisch dar.
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen können wir Ihnen nur raten, geplante Arzttermine immer rechtzeitig abzusagen, damit das Vertrauensverhältnis für zukünftige Behandlungen nicht in Frage gestellt wird.

Stellt Ihnen aber der Arzt bei Nichtabsage eine Rechnung aus, wäre es ratsam, einen rechtlichen Rat zur Hilfe zu holen.

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