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Naschen im Laden? 5 Rechtsfakten zum Supermarkt

Naschen im Supermarkt

Der Einkauf im Supermarkt gehört zu den normalsten und häufigsten Besorgungen des Alltags. Ob Großeinkauf für die ganze Familie, oder Freitagabend-Besorgung für die Studentenparty. Doch über die rechtlichen Begebenheiten im Supermarkt gehen die Meinungen weit auseinander. Darf man Produkte im Supermarkt probieren? Muss man Artikel bezahlen, die man beschädigt hat? Dies und weitere rechtliche Regeln im Supermarkt erfahren Sie hier!

Waren im Supermarkt probieren – erlaubt?

Aus gesetzlicher Sicht gilt ganz klar: NEIN! Auch wenn man noch so gewillt ist, das Produkt zu kaufen, welches einen in Versuchung gebracht hat, ist es solange im Eigentum des Verkäufers, also des Supermarktbetreibers, bis es gekauft und bezahlt wurde. Wer trotzdem dem eigenen Appetit nicht widerstehen kann, macht sich schadenersatzpflichtig und ist letztlich auf die Kulanz des Ladenbetreibers angewiesen.

Der Schadenersatz greift aber erst dann, wenn die jeweilige Sache beschädigt wurde oder an Wert verliert. Wer also eine verschweißte Packung öffnet oder eine Flasche anbricht, verhält sich unproblematisch rechtswidrig. Wer aber beispielsweise ein Duschgel öffnet, um am Inhalt zu riechen, macht sich nicht schadenersatzpflichtig.

Eine Ausnahme liegt natürlich dann vor, wenn der Verkäufer Sie als Kunden ausdrücklich darum bittet, ein Produkt zu probieren.

Achtung: Auch wenn der Verkäufer an der Kasse ein Auge zudrücken mag, ist beim Naschen im Supermarkt Vorsicht geboten. Denn hierin könnte ein aufmerksamer Bediensteter des Ladenpersonals einen Diebstahlversuch sehen – schließlich liegt die Vermutung nahe, dass der angegessene Schokoriegel in der Jackentasche statt auf dem Fließband lande.

Muss man kaputtgegangene Artikel bezahlen?

Jeder kennt diese meist äußerst peinliche Situation: man steht am Supermarktregal, greift nach einem Glas mit Lebensmitteln und wie von Geisterhand fällt ein zweites aus dem Regal und zerschellt auf dem Boden. Rein rechtlich gesehen ist man hierfür zum Schadenersatz verpflichtet, sofern man zumindest fahrlässig gehandelt hat. Dies liegt dann vor, wenn man die üblich zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Sollte allerdings der Schaden entstanden sein, weil etwa das Personal die Gläser unrichtig eingeräumt hat, liegt keine Verpflichtung zum Schadenersatz vor. Der Schadenersatz entspricht hier regelmäßig dem Preis des Produktes.

Weil es sich zumeist um geringwertige Artikel handelt und die Betreiber ihre Kunden nicht aus (menschlichen) Missgeschicken behelligen wollen, kann man in aller Regel davon ausgehen, dass auf die Forderung von Schadenersatz verzichtet wird.

Vorsicht bei verbindlich verpackten Lebensmitteln

Wer Produkte aus den Regalen in der Selbstbedienungsabteilung entfernt, ist grundsätzlich nicht zu einem Kauf verpflichtet. Anders verhält es sich allerdings mit sogenannten verbindlich verpackten Lebensmitteln. Hierbei handelt es sich vor allem um Fleisch- und Käseprodukte, welche an der Theke verpackt und zuvor zumeist auf Kundenwunsch zurechtgeschnitten werden. Hier gilt eindeutig: Diese Artikel müssen gekauft werden.

Auch berührtes Brot muss bezahlt werden, sowie zu lange herumgeführte Tiefkühlartikel.

Kann man seine Einkäufe umtauschen?

Wenn wir ehrlich sind, werden wir durch die starken Verbraucherrechte beim Online-Kauf verwöhnt. Denn die Möglichkeit, Waren beliebig umzutauschen, ist im stationären Handel wesentlich eingeschränkter. Hier gilt stets: gekauft ist gekauft. Natürlich nur solange die Ware nicht mit einem Mangel behaftet ist. Beispiele hierfür sind abgelaufene oder vergammelte Produkte. Doch obwohl man beispielsweise wegen eines Fehlkaufs einseitig von einem Kauf nicht zurücktreten kann, sind viele Supermärkte kulant und lassen insbesondere die Rückgabe von non-food-Artikeln zu – gegen eine Vorlage des Kassenbons. Bei verderblichen Waren, wie beispielsweise Fleisch- oder Tiefkühlwaren, wird man in aller Regel die Kulanz vergeblich suchen.

Hamstern beim Sonderangebot

Viele Produkte, wie etwa Waschmittel, sind reine Verbrauchsgüter, die man immer wieder kaufen muss. Da ist es natürlich klug, sich im Falle eines Sonderangebots einen Vorrat anzuhäufen. Wenn man aber mit 12 vergünstigten Packungen Waschmittel an die Kasse tritt, kann es gerne passieren, dass der Verkäufer das Geschäft verweigert. Doch darf er das?

Ja, das ist durchaus zulässig. Denn grundsätzlich ist der Verkäufer frei darin, zu entscheiden, wie viel er an wen verkaufen möchte. In diesem Fall wäre ein verweigerter Kaufvertrag auch nicht unbegründet – schließlich verwehrt das Hamstern anderen Kunden den Zugang zu dem angebotenen Produkt. Das scheinbar magische Wort ist hier die „haushaltsübliche Menge“. Es liegt im Ermessen des Verkäufers zu entscheiden, ob die zu kaufende Menge die Grenze zum Hamstern überschreitet oder nicht.

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