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Periscope, Meerkat und Youtube – Was Sie beim Live-Streaming beachten müssen

© georgejmclittle / Fotolia

Video-Streams im Internet sind heutzutage ganz selbstverständlich Gang und Gäbe und ersetzen in vielen zumeist jungen Haushalten sogar das Fernsehen – zum Teil auch gänzlich. Sozusagen als Video 2.0 zu bezeichnen sind Live-Streams, bei denen nicht mehr lediglich Sport, sondern auch andere, ganz alltägliche und private Situationen in Echtzeit der ganzen Welt via Internet bekannt gemacht werden können. Was Sie hierbei rechtlich in Bezug auf das Urheber- und Rundfunkrecht beachten müssen, erklären wir Ihnen hier.

Live-Streaming: Eine Frage des Urheberrechts?

Grundsätzlich stellt sich natürlich die Frage, ob das öffentliche zur Schaustellen von urheberrechtlich geschütztem Material eine Urheberrechtsverletzung bedeutet. Dies ist zunächst immer dann der Fall, wenn Dritten dieses Material gezeigt wird, um es explizit dem Publikum zu präsentieren. Dies gilt vor allem für Angebote des Pay-TV wie SKY oder HBO, allerdings auch für andere urheberrechtliche geschützte Güter, wie etwa Kinofilme.

Sonderfall: Videospiele

Vor allem via Twitch.tv haben in Echtzeit gespielte Live-Streams an sagenhafter Popularität gewonnen. Juristisch gesehen ist dies in Bezug auf das Urheberrecht allerdings äußerst umstritten. Da dieses mediale Format noch recht jung ist und es daher wenig bis kaum Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt, bleibt die Sache unklar. Rechtlich gesehen stellen Videospiel-Streams genau genommen eine Urheberrechtsverletzung dar. Denn mit dem Kauf des Spiels erwirbt man vielfach lediglich eine Nutzungslizenz, nicht allerdings eine Vervielfältigungslizenz. Die meisten Spielentwickler sehen die Live-Broadcasts über Ihre Spiele jedoch als eine gute Promotion und dulden dies derzeit guten Gewissens.

Live-Streaming: Musik und die GEMA

Wer in seinen Live-Streams, welche Dritten zugänglich gemacht sind, Musik abspielt, welche durch die GEMA geschützt ist, muss zwingend hierfür die notwendige GEMA-Lizenz erworben haben. Ansonsten liegt in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des §20 des Urhebergesetzes vor.

Ist das Anschauen selbst auch eine Verletzung?

Das Anschauen von urheberrechtlich geschütztem Material ist ebenfalls juristisch nicht geklärt. Hierbei handelt es sich um eine legale Grauzone. Die Rechtsprechung sieht darin insbesondere nach der Kinox.to und RedTube Abmahnwelle eine Urheberrechtsverletzung. Dahingehend geht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Es stehen nach wie vor höchstrichterliche Entscheidungen aus, um diese Frage abschließend zu klären. Im Falle eines Live-Streams sollte man sich als Zuschauer dieser Begebenheiten bewusst sein, muss praktisch allerdings kaum Konsequenzen fürchten. Einer Angst, wie sie berechtigterweise (!) bei Filesharing und P2P Börsen bestehen, bedarf es nicht, da eine Ermittlung der Daten des Zuschauers auf legalem Wege derzeit nicht möglich ist.

Welche Folgen hat eine Urheberrechtsverletzung?

Eine Urheberrechtsverletzung durch einen Live-Streamer kann unter Umständen ein großes Übel mit hohen Kosten darstellen. Die Verletzung hat zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.

Zivilrechtlich bedeutet dies, dass der geschädigte Rechtsinhaber gegen den Live-Streamer (nicht die Plattform selbst) das Abmahnrecht hat und darüber hinaus eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung veranlassen kann. Ferner hat der Geschädigte ein Recht auf Auskunft über den Sendenden.

§97 des Urheberrechtsgesetzes begründet für den Geschädigten einen Anspruch auf Schadenersatz, sowie den Ersatz der etwaig angefallenen Anwaltskosten. Hierbei bedient er sich dem Instrument der sogenannten Lizenzanalogie. Es wird ein Schadenersatz auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Geschädigte im Falle einer ordnungsgemäß vergebenen Lizenz erhalten hätte. Dass der Rechtsinhaber in diesem Fall dann seinen Rahmen ergiebig ausschöpft, ist naheliegend. Damit erreicht der Schadenersatz schnell Höhen von mehreren tausend Euro.

Auch strafrechtlich kann eine Urheberrechtsverletzung geahndet werden. Gemäß §106 UrhG kann eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen. Erstere wird zumeist nicht verhängt, allerdings sind Geldstrafen durchaus denkbar.

Fazit

Grundsätzlich bedeutet das Live-Streaming von urheberrechtlich geschütztem Material eine Verletzung des Urheberrechts. Wer zahlungspflichtige Angebote wie Sport oder Serien anderen öffentlich präsentiert, macht sich in allen Fällen strafbar und schadenersatzpflichtig.

Wenn das Material lediglich Nebensache des Stream ist oder es sich um Videospiele handelt, ist eine Verletzung zwar grundsätzlich nach wie vor gegeben, man muss letztlich auf eine Duldung durch den Rechtsinhaber hoffen, sollte sich allerdings nie darauf verlassen.

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