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Cyber-Mobbing – Die 8 wichtigsten Strafnormen

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Cyber-Mobbing – Welche Strafnormen gibt es? – Der Duden definiert den Anglizismus „Mobbing“ als Form der Aggression, in der Menschen zumeist wiederholt und regelmäßig schikaniert, gequält und seelisch verletzt werden. Die Schauplätze hierfür gehen über die gesamte Bandbreite des alltäglichen Lebens – Schulen, Arbeitsplätze, Vereine, sogar im Gefängnis tritt diese Form der Gewalt auf. Mit zunehmender Digitalisierung und Vernetzung hat sich auch der Tatort Internet längst etabliert. Wie das deutsche Strafrecht Sie, Ihr Kind oder Angehörige gegen digitale psychische Gewalt schützt, erfahren Sie hier.

Was ist Cyber-Mobbing?

Beim Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing oder Cyber-Bullying (von englisch „bully“, Raufbold/Schläger/Fiesling) genannt, handelt es sich um eine Form des Mobbings, welche im engeren Sinne das Internet als Schauplatz nutzt, im weiteren Sinne sich jedoch sämtlicher elektronischer Kommunikationsmittel bedient. Die seelischen Gewalttaten erfolgen zumeist wiederholt sowie über lange Zeiträume hinweg und reichen von einfachen Belästigungen zu schwerwiegenden Beleidigungen, öffentlichen Bloßstellungen und der Verbreitung unwahrer Tatsachen über die betroffene Person.
Internet-Mobbing tritt häufig auf, weil sich die Täter im Schutz der Anonymität des Internets wiegen und dies die Hemmschwelle zum Teil erheblich vermindert. Gleichzeitig ist die Tragweite dieser Taten durch die Allgegenwärtigkeit des Internets unermesslich; gerade auf sozialen Netzwerken kann Cyber-Mobbing durch die enorme Reichweite des Webs massive Folgen nach sich ziehen.
Besonders bei Kindern und Jugendlichen ist Cyber-Bullying häufig anzutreffen – gerade für Opfer in diesem Alter kann das Mobbing schwerwiegende, teils traumatische Folgen haben.

Cyber-Mobbing: Beleidigung, §185 Strafgesetzbuch (StGB)

§185 Strafgesetzbuch (StGB)Wer eine andere Person – auch im Internet – beleidigt, begeht eine Straftat. Hierbei bedarf es der Kundgabe einer Beleidigung. Die Kundgabe liegt vor, wenn eine andere Person die Beleidigung zur Kenntnis nehmen kann, also etwa durch das Versenden einer verletzenden Nachricht oder das Hochladen eines Bildes oder Videos mit beleidigendem Inhalt. Die Beleidigung ist ein Werturteil, welche dem Opfer despektierlich den Status als gleichwertige Person aberkennt. Der Täter muss also seine Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen.       Wenn der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist, kann die Meinung nicht den Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz II des Grundgesetzes (GG) genießen.

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Cyber-Mobbing: Üble Nachrede, §186 StGB

Üble Nachrede, §186 StGB: Von übler Nachrede wird gesprochen, wenn jemand Dritten gegenüber unwahre Tatsachen behauptet und/oder verbreitet, welche geeignet sind, eine Person herabzuwürdigen oder in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und welche nicht erweislich wahr sind.

Unter Behaupten versteht man das Kundgeben einer Tatsache, welche nach Überzeugung des Täters als wahr hingestellt wird. Verbreiten ist hingegen die bloße Wiedergabe scheinbar fremden Wissens. Einschlägig wäre also beispielsweise das öffentliche Posten eines eine anderen Person verunglimpfenden nicht beweisbaren Gerüchts in der für Schulzwecke angelegten Facebook-Gruppe einer Schulklasse.
Wichtig ist jedoch immer, dass die Tatsache nicht nachweislichwahr ist, denn ansonsten handelt es sich um einen Fall der nachfolgend aufgeführten Verleumdung.

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Cyber-Mobbing: Verleumdung, §187 StGB

Verleumdung, §187 StGB: Die Verleumdung ist eine Sonderform der üblen Nachrede und unterscheidet sich von ihr dadurch, dass der Täter die unwahre ehrverletzende Tatsache wider besseres Wissen behauptet.

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu  fünf Jahren oder Geldstrafe.

Cyber-Mobbing: Nachstellung, §238 StGB

Nachstellung, §238 StGB: Eine Form des Cyber-Mobbings ist das sogenannte Cyber-Stalking, das virtuelle langfristige Belästigen. Juristisch gesehen, handelt es sich hierbei um eine Form des Nachstellens, der beharrlichen und wiederholten, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (versuchten) Kontaktherstellung, welche eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers nach sich zieht. Einschlägig ist dies in Fällen von wiederholter und beharrlicher Kontaktaufnahme via Facebook, WhatsApp und Co.

Rechtsfolge: Für das die Lebensgestaltung beeinträchtigende Nachstellen gibt es eine Freiheits- oder Geldstrafe bis zu drei Jahren, gesundheitliche Schäden des Opfers oder Angehöriger erhöhen das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre. Hat das Cyber-Stalking den Tod der Person zur Folge, so kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn verhängt werden.

Cyber-Mobbing: Nötigung und Bedrohung, §§240f. StGB

Nötigung und Bedrohung, §§240f. StGB: Auch via Internet ist eine Androhung von Gewalt oder das Erzwingen einer Handlung unter Drohung strafbar.

Rechtsfolge: Jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Cyber-Mobbing: Recht am eigenen Bild, §22 Kunsturhebergesetz (KUG)

§22 Kunsturhebergesetz (KUG): Grundsätzlich dürfen Bilder nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Dies ist vor allem dann einschlägig, wenn auf dem Bild explizit das Opfer zu sehen ist und die Verbreitung und Veröffentlichung dessen Zuschaustellung dient.

Rechtsfolge: Mit einem Verstoß gegen das Urheberrecht können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz begründet werden.

Cyber-Mobbing: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, §201a StGB

§201a StGB: Wer heimlich oder ohne Wissen des Betroffenen Aufnahmen des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches (einer intimen Umgebung) anfertigt, macht sich strafbar. Zum Beispiel kann es sich hier um Bilder unter der Dusche, auf der Toilette oder in der Umkleidekabine handeln. Auch das Verbreiten einer Aufnahme, welche unter Erlaubnis gemacht wurde (intime Bilder mit dem Ex-Partner) ist mit der gleichen Strafbarkeit versehen.

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Schadenersatz

Fazit

Sämtliche obig genannten Regelungen aus dem Strafgesetzbuch sind Straftaten. Es gilt immer, unverzüglich etwaige Verstöße sofort zu melden und bei der Polizei Strafantrag zu stellen. Machen Sie von den jeweiligen Nachrichten, Bildern, Postings etc. Screenshots, um Ihr Anliegen hinreichend zu untermauern.

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