Millionen von Menschen posten täglich auf ihren Blogs basierend auf WordPress oder via Blogspot, Tumblr und Co. Zwar lauern hierbei rechtlich weit weniger Gefahren als beim Betrieb eines Online-Shops, dennoch bewegt man sich beim Bloggen mitnichten in einem rechtsfreien Raum. Die rechtlich angeschnittenen Felder sind weit – Internet-, Urheber- und Medienrecht bis hin zum Steuerrecht können einschlägig sein. Was man hierbei beachten muss, um sich mit gutem Gefühl in der Bloggersphäre zu bewegen, erfahren Sie hier!
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzlich gilt: Meinungsfreiheit
Als Urheber einer veröffentlichten Meinung und Hersteller eines Presseerzeugnisses genießen Blogger rechtlich den Schutz des Artikels 5 unseres Grundgesetzes, nämlich den der Meinungs- und Pressefreiheit. Doch wer meint, es handele sich hierbei um ein uneingeschränkt geltendes Recht, irrt: Denn Absatz II besagt ausdrücklich, dass dieses Recht zur freien Meinungsäußerung seine Schranken in gesetzlichen Vorschriften und dem Persönlichkeitsrecht anderer findet. In Bezug auf gesetzliche Vorschriften sind die strafgesetzlichen Regelungen zur Beleidigung (§185 StGB), üblen Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB) besonders relevant. Grundsätzlich können Sie in Ihren Veröffentlichungen die rechtliche Belastbarkeit mindern, indem Sie darauf achten, möglicherweise problematische Aussagen als Meinungsäußerung statt als Tatsachenbehauptung zu formulieren.
Immer: Impressum
Der Klassiker in Bezug auf rechtliche Probleme mit einem Blog, wie auch mit einer anderen privaten Website, ist das Fehlen eines Impressums. Diese gilt nämlich gem. §5 Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit §54 ff. Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Eine Ausnahme hierfür ist im §55 Absatz I RStV geregelt: Wer Inhalte veröffentlicht, „die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“ muss kein Impressum vorweisen. Dieser Wortlaut ist allerdings sehr eng auszulegen – die Ausnahme gilt in der Praxis lediglich bei passwortgeschützten Blogs, welche einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind. Es empfiehlt sich daher immer, dass Ihr Blog über ein Impressum verfügt.
Ungeachtet dessen, ob der Blog privat oder öffentlich geführt wird: wer Beiträge im Internet veröffentlicht, richtet diese grundsätzlich an ein allgemeines Publikum, das heißt an zunächst alle Internetnutzer.
Ein zulässiges Impressum enthält Namen, Anschrift, Kontaktdaten und sicherheitshalber eine Erklärung zur Verantwortlichkeit für die Webinhalte. Ihr Impressum könnte so aussehen:
Angaben gemäß §5 TMG
Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Kontakt:
muster@mustermann.de und/oder 01234/1234567
Verantwortlich für den Inhalt nach §55 Absatz II RStV:
Max Mustermann
Der Blog als Gewerbe?
Sobald Sie mit Ihrem Blog eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, so nebensächlich diese auch sein mag und so gering der Gewinn auch ausfällt, müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Sie Werbung veröffentlichen oder gesponserte Artikel posten. Grundsätzlich ist dann für die Einnahmen eine Steuer fällig – zumeist jedoch befindet sich der Ertrag des Blogs im Rahmen einer von der Steuer ausgenommenen Freigrenze. Wenn Sie einen erfolgreichen und großen Blog betreiben, empfiehlt es sich immer, vorab beim Finanzamt Rat einzuholen und/oder ggf. einen Steuerberater aufzusuchen.
Bei Kooperationen
Viele Blogger stehen mit einem oder mehreren Unternehmen in Kooperation. Diese liegt vor allem dann vor, wenn man für einen Beitrag entlohnt wird. Diese Entlohnung muss nicht zwangsläufig geldwert sein, auch Leistungen wie Reisen, Produkte oder gewisse Veranstaltungen fallen unter den Begriff der Entlohnung.
Es ist dringend anzuraten, sämtliche zur Verfügung gestellten Leistungen nach §4 Absatz I Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu kennzeichnen. Hier ist Ihre Verantwortung zur Kennzeichnung umso größer, je enger der Bezug des Artikels zum Produkt ist. Mit anderen Worten, Ihre Pflicht ist bei einer gesponserten 5-Tägigen Reise größer, als bei einem zugesendeten Produkt.
Wenn eine Firma Sie bittet, eine entsprechende Kennzeichnung zu unterlassen, sollten Sie niemals einwilligen.
Vorsicht Bei Nutzung fremder Bilder
Großes Problempotenzial entsteht durch die Nutzung fremder Bilder. Während grundsätzlich die eigenen Bilder auf der sicheren Seite sind, kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht bei fremden Bildern zu Abmahnungen und damit verbundenen hohen Kosten führen.
Aber auch bei eigenen Bildern ist zu beachten, dass sie das Recht am eigenen Bilde der Anderen nicht verletzen. Dies ist besonders dann einschlägig, wenn die Bilder in die Intimsphäre anderer Personen eingreifen oder sie in einer verunglimpfenden oder herabwürdigenden Art und Weise darstellen.
Tipp: Im Zweifel sollte man stets von der Veröffentlichung der Bilder absehen. Eine Alternative ist die Nutzung von Bildern unter sogenannter Creative-Commons (CC)-Lizenz. Diese können meistens zumindest im privaten Rahmen uneingeschränkt genutzt werden. Hier gilt es allerdings, sich bei der jeweiligen Materialquelle zu informieren.
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