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Staatsangehörigkeit, StAG Inlandsklausel aus 2005 ?
Mal angenommen, man hätte die deutsche Staatsangehörigkeit im März 1999 erworben, dabei wurde von ihm nicht verlangt das er aus der „alten“ Staatsangehörigkeit entlassen wird, es wurde verlangt, dass er ein Verzicht unterschreibe. Im August 1999 (ca. 5 Monate danach) hat er einen neuen ausländischen Pass beantragt und erhalten. Im 2005 hätte er Infos von der Gewerkschaft IG Metall bekommen in den stand, dass er unter der „StAG Inlandsklausel“ falle (da er den ausländischen Pass vor dem 01.01.2000 bekommen hat) und nichts weiter machen müsse, bleibt deutsche.
Er besitzt alle ausländische Pässe seit 1999 bis heute und hat eine Bescheinigung von der Botschaft eingeholt das er mit der Geburt die Staatsangehörigkeit erworben habe und die ununterbrochen bis heute besitze. Bei der ersten deutschen Passverlängerung 2009 wurde ihm ein Formular zum unterschreiben vorgelegt, in dem er bescheinigen sollte, dass er keine ausländische Staatsangehörigkeit „auf Antrag“ angenommen hat. Er hätte gesagt, dass er noch die alte Staatsangehörigkeit besitze und explizit danach gefragt, die Beamtin meinte aber dass es nur gefragt wird ob er einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt hätte, so hat er dies unterschrieben. Dies passierte wiederholt vor kurzem, da er wieder neuen deutschen Pass beantragen müsste, so hat er wieder gesagt dass er die ausländische Staatsangehörigkeit besitze, darauf meinte die Beamtin dass er eine Bescheinigung von der Botschaft einholen soll und dies vorweisen soll, so dass dies in den Register eingetragen werden kann. Er hat sich im Prinzip damit selbst angezeigt und wollte dies geklärt haben. So hat er ein Schreiben vom Einbürgerungsbehörde bekommen, in dem stand dass die davon ausgegangen sind das seine alte Staatsangehörigkeit damals kraft Gesetzes verloren sei und er nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen dürfte und falls es anders ist, dass er sich möglichst bald mit ihnen in Verbindung setzen sollte, da dies zu automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (nach §25 StAg) führt.
Er müsste jetzt um einen Gesprächstermin bei der Behörde bitten um dies aufzuklären. Ein befreundeter Anwalt meinte dass er den Rentenversicherungsverlauf mitnehmen soll, der nachweist dass er damals in Deutschland gelebt hätte und den Pass aus 1999, sonst nichts. Die Bescheinigung von der Botschaft oder das Infoschreiben von IGM aus 2005 ist wahrscheinlich dabei nicht hilfreich? Im Internet hat er gelesen, dass es Problem werden könnte wenn man so kurzfristig die alte Staatsangehörigkeit angenommen hat, da in der Zeit schon bekannt wurde dass das Gesetzt im Juni 1999 verabschiedet wurde und ab 01.01.2000 in Kraft treten wurde. Anderseits findet man überall im Internet, die Argumentation, dass wenn die deutsche Staatsangehörigkeit im 1999 angenommen wurde und in 1999 die alte auch angenommen wurde (Pass beantragt) dass die „Inlandsklausel Klausel“ gilt.
Es ergibt sich logisch auch die Frage ob sein Antrag auf Ausstellung des ausländischen Passes aus 1999 als Wiedereinbürgerung gelten wurde und ob er bei der deutschen Passausstellung von der Beamtin falsch beraten wurde. Könnte die Einbürgerungsbehörde jetzt nach über 20 Jahren ihm die deutsche Staatsangehörigkeit strittig machen und was könnte, im schlimmsten Fall dies für sein Kind, das Anfang 2001 in Deutschland geboren wurde und z.Zt. beide Staatsangehörigkeiten besitzt, von Konsequenzen nach sich tragen?
Es gibt einen urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1339/06), der gegen den Kläger entschieden wurde, weil der derzeit nicht in der BRD wohnhaft war und bei ihm ist so dass er über 30 Jahre ununterbrochen in der BRD lebt und arbeitet, also wurde der Urteil andersrum bei ihm wahrscheinlich anwendbar.
Gibt es ähnliche Urteile? Gilt hier die Inlandsklausel des StAG aus 2005 ?

Mit freundlichen Grüßen

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