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“Anrechnung Kindererziehungszeiten für den Vater trotz Weigerung der Mutter eine gemeinsame Erklärung abzugeben”

Fall: Vater Hausmann, in der Vergangenheit DRV-Pflichtversichert;
Mutter voll berufstätig, immer schon im berufständischem Versorgungswerk versichert;
Eltern seit längerem in Trennung, Scheidung bevorsteht; Bisher gemeinsames Wohnen; Noch keine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wegen der Trennung/Scheidung weigert sich die Mutter eine gemeinsame Erklärung zu den Kindererziehungszeiten abzugeben. DRV weigert sich trotz nachweisbaren Lage (Hausmann vs. Vollzeit arbeitende Ehefrau) die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuordnen mit dem Hinweis auf den SGB VI § 56 Abs (2) wonach die Zeiten beim Fehlen der gemeinsamen Erklärung der Mutter zuzuordnen ist.

Wie sieht eine rechtliche Beurteilung des Falls, insbesondere auch auf Weigerung der DRV, aus?

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