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Ein Arbeitnehmer hat auf Wunsch eines potentiellen neuen Arbeitgebers einen Probetag mit drei Arbeitsstunden absolviert. Danach wurde er zu drei Einarbeitungstagen gebeten. Diese sollten jeweils 6 Stunden andauern.
Nach dem Ende des ersten Einarbeitungstages wurde dem Mitarbeiter telefonisch mitgeteilt, man wolle nun doch nicht mit ihm zusammenarbeiten.

Frage nun:
Hat der MA Anspruch auf Zahlung eines halben Monatsgehaltes?
Der MA vertritt die Auffassung, dass hier ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, da der MA ja bereits zur Einarbeitung beschäftigt wurde und dort bereits die Tätigkeiten verrichtet hatte, die der späteren Beschäftigung entsprachen. Er tat dies ja nur mit der Einschränkung, dass ein Anleiter zusätzlich anwesend war.
Das halbe Monatsentgelt entspricht hier der gesetzlichen Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit, welche zugrunde gelegt wurde.

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