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Tiere im Testament – Können Hunde eigentlich erben?

© Hugo Flix / Fotolia

Können Tiere eigentlich erben? – Die Frage im Titel scheint zunächst absurd – Tiere als Erben? Das geht doch nicht! Und rechtlich gesehen stimmt das auch. Allerdings stellt sich für viele Tierfreunde zu Recht die Frage, was nach dem Tode mit dem liebgewonnen Partner auf vier Pfoten geschehen soll. Kann man seine Erben dazu verpflichten, für das Tier zu sorgen? Dies und mehr dazu erklärt Ihnen ExperteHilft!

Grundsätzlich: Tiere können nicht erben

Im deutschen Erbrecht gilt klar: Erben kann nur, wer die Erbfähigkeit besitzt. Diese ist in §1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführt und besagt, dass Erbe nur werden kann, „wer zur Zeit des Erbfalls lebt“. Nun könnte man sagen – wenn der Hund zur Zeit des Erbfalls noch lebt, dann müsste er ja erbfähig sein? Das stimmt zwar, aber Juristen neigen dazu, jedes Wort auf die Goldwaage zu legen. So heißt es in diesem kurzen Satz, dass Erbe nur sein kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Und dieses „wer“ drückt aus, dass erbfähig lediglich Personen, die gemäß §1 BGB rechtsfähig sind. Übrigens: Eine Ausnahme gibt es für die Wendung „wer zur Zeit des Erbfalls lebt“ doch – ausnahmsweise erstreckt sich nämlich die Erbfähigkeit auch auf das bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kind.

Was sind Tiere stattdessen?

Dass Tiere keine Menschen sind, dürfte hinlänglich bekannt sein. Sie sind nicht rechtsfähig im Sinne des §1 BGB. Rechtlich wäre dies auch sinnlos, schließlich sind Tiere nicht hinreichend in der Lage, ihre Rechte wahrzunehmen (oder überhaupt zu begreifen) und könnten dies auch nicht entsprechend artikulieren.

Rechtlich gesehen werden Tiere wie Sachen behandelt. Zwar besagt der §90a des BGB ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind – um allerdings den Rechtsverkehr zu vereinfachen, gelten für sie die Bestimmungen über Sachen, soweit sie auf Tiere anwendbar sind. Damit ist zum Beispiel gewährleistet, dass Tiere ohne weiteres nach den Regelungen über den Kaufvertrag verkauft werden kann.

Wie können Tiere im Testament bedacht werden?

Wie bereits dargelegt, ist es unmöglich, Tiere als Erben einzusetzen. Auch ist es nicht möglich, Tieren einen Teil des Vermögens zu vermachen. Klauseln wie „mein Hund Hasso soll die Hundehütte erben“ sind demzufolge nicht nur etwas kurios, sondern rechtlich auch nichtig. Solche Phrasen im Testament können sogar zu einer gänzlichen Unwirksamkeit und dem Eintreten der gesetzlichen Erbfolge führen.

Nach §133 BGB muss das Testament nach dem mutmaßlichen und „wahren“ Willen des Erblassers ausgelegt werden. Sollte das Testament aus einer obig genannten Bestimmung nicht unwirksam sein, so kann hieraus allerdings wirksam der Wille herausgelesen werden, dass das Tier in Zukunft auch gut versorgt werden soll. Damit könnte durch Auslegung des Testaments der Erbe zu einer solchen Handlung verpflichtet werden. Die Rechtsprechung sah dies bereits als eine Anweisung, das Tier zum örtlichen Tierschutzverein zu bringen.

Im Wesentlichen gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten, um das Tier dennoch im Testament zu bedenken:

Erbschaft nur unter Auflage

Die Pflege und Versorgung des Tiers kann als Auflage für den Erben bestimmt werden. Dabei wird zunächst wie in einem Testament üblich ein Erbe bestimmt. Anschließend wird verfügt, dass der Erbe das Vermögen nur unter der Auflage (gemäß §1940 BGB) erhält, dass er sich beispielsweise bis zum Tod des Tieres um dieses kümmert. Dies ist grundsätzlich zulässig.

Problematisch ist allerdings, dass sich der Erblasser auf eine ordentliche Durchführung seitens des Erben verlassen muss. Daher empfiehlt es sich stets, diese Verantwortung vorab mit dem Erben abzusprechen. Sicherheitshalber kann ein Testamentsvollstrecker gemäß §2197 BGB testamentarisch ernannt werden. Hierbei kann es sich um Verwandte, Freunde, Nachbarn, aber auch Rechtsanwälte oder eine Person aus dem örtlichen Tierschutzverein handeln. Diese nehmen dann eine Kontrollfunktion wahr und haben sogar das Recht, für den Erblasser den Erben auf Einhaltung der Auflage vor Gericht zu verklagen.
Weiter verschärfend gibt es dann noch die Möglichkeit, eine Strafklausel einzufügen, dass beispielsweise der Erbe eine bestimmte Summe an die Miterben ausbezahlen muss, oder gar sein ganzes Erbe verliert, wenn er die Auflage verletzt. In fairem und verhältnismäßigem Umfang sind hier den Gestaltungsmöglichkeiten im Testament kaum Grenzen gesetzt. Dabei ist es auch zulässig, dass der Erblasser im Testament seine Wünsche und Vorstellungen ausdrückt, wie das Tier zu pflegen und zu halten sein soll.

Damit der Erbe nicht in Versuchung kommt, die „Lebzeiten“ des Hundes durch Einschläfern zu verkürzen, kann der Erblasser im Testament bestimmen, dass lediglich der (namentlich genannte) Tierarzt über die Vornahme des Einschläferns entscheiden kann.

Einsetzen von Erbe und Pfleger

Die obig aufgeführte Möglichkeit ist die weitestgehend praktikabelste. Alternativ kann man aber auch als Erblasser neben den Erben einen Pfleger einsetzen, welcher eine monatliche Vergütung erhält. Diese sollte im Testament ausdrücklich genannt werden. In der Regel bezahlen dann die Erben gemeinschaftlich den Pfleger aus dem Erbe, sofern dies nicht im Testament abweichend geregelt wird.

Kurioses im Ausland

Abschließend sei gesagt, dass dies sich lediglich auf die deutsche Rechtslage bezieht. In den USA und dem vereinigten Königreich sind Tiere als Erben sogar möglich. Hier geschah es schon mehrfach, dass Verstorbene ihren loyalen Tierpartnern zum Teil auch enorme Vermögenswerte überließen.

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1 Kommentar

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  • Es erscheint logisch, dass Tiere nicht erben können, da sie weder das Konzept von Erben verstehen, noch ihr Recht wahrnehmen können. Das wegen falscher Formulierungen im Testament selbiges ungültig wird….da sollte man bei der Testamentsverfassung doch eher einen Rechtsanwalt für Erbrecht einschalten

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