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„Ich enterbe Dich“ – Geht das überhaupt?

© Daniela Strk / Fotolia

Der Ausruf „ich enterbe Dich“ ist in Filmen vielfach zu hören – ob komödiantisch oder todernst gemeint. In den Vereinigten Staaten ist eine vollständige Enterbung in manchen Bundesstaaten sogar durchaus möglich. Doch wie verhält es sich in Deutschland? Familienstreitigkeiten können schließlich durchaus ein Grund dafür sein, dass Vater, Mutter, oder Ehegatte einen Verwandten vom Erbe ausschließen möchten. Wir klären auf!

Grundsatz der Testierfreiheit

Grundsätzlich ist das deutsche Rechtssystem von sogenannter Privatautonomie geprägt, also dem Recht des Einzelnen, private Verhältnisse nach eigner Entscheidung und eigener Verantwortung frei zu entscheiden und zu regeln. Zu dieser Freiheit gehört auch die sogenannte Testierfreiheit, also jene Eigenverantwortung, darüber zu entscheiden, wer nach dem Ableben beerbt wird.

Diese Testierfreiheit ist ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch unter dem §1937 BGB normiert: „Der Erblasser kann […] den Erben bestimmen“.

Grenze: Pflichtteil

Deutschland ist eines der Länder mit einer gesetzlichen Pflichtteilregelung. Anders als beispielsweise in manchen Staaten Amerikas, in denen finanziell unabhängigen Erben kein gesetzlich verpflichtender Anspruch auf einen Erbteil  gewährt wird, haben in Deutschland die nahen Angehörigen eine sogenannte Mindestbeteiligung am Nachlass – auch entgegen des ausdrücklichen letzten Willen des Verstorbenen.

Verfassungsrechtlich ist diese gravierende Einschränkung der Testierfreiheit in der Vergangenheit stark eingeschränkt worden. Heute sind sich die meisten Juristen aber über ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz einig. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Pflichtteilsregelung Deutschlands einen Ausfluss des grundgesetzlichen Schutzes und der Förderung von Ehe und Familie (Az. 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03).

Enterben? Nur in Grenzen!

Jenseits des gesetzlichen Pflichtteils ist der Erblasser frei darin, sein Erbe nach eigenen Wünschen zu gestalten. Formulierungen, die im Testament auf ein „Enterben“ hinzielen, werden dann so ausgelegt, dass sie möglichst gesetzeskonform umgesetzt werden.

Die Formulierung „Meine Ehefrau und meine Söhne sollen mich nicht beerben“ wird dann nicht zwecks Pflichtteilsregelung nichtig, sondern so umgedeutet, dass Frau und Söhne abgesehen vom Pflichtteil nichts bekommen sollen.

Auch eine Formulierung, die eine Person zum Alleinerben einsetzt, wird entsprechend gedeutet. „Meine Ehefrau und meine Söhne sollen mich nicht beerben, meine Tochter soll Alleinerbin werden“ bedeutet dann in gesetzeskonformer Auslegung entsprechend: Ehefrau und Söhne erhalten ihre Pflichtteile, die Tochter den Rest.

Eine Klausel wie „Meine Ehegattin wird Erbin, die Kinder bekommen ihre Pflichtteile“ bedeutet im Prinzip eine verdeckte, aber unverändert zulässige Enterbung der Kinder im Testament.

Wem steht ein Pflichtteil zu?

Wie bereits angeklungen steht der gesetzliche Pflichtteil im Erbe lediglich nahen Verwandten zu. Hierbei handelt es sich um:

Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteil, wenn ihre Eltern nicht mehr leben – die Enkel also die „nächsten an der Reihe“ sind.

Pflichtteilsberechtigt sind keine Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen.

Gibt es ein Pflichtteilsentzug?

Zwar ist vom Grundsatz des Pflichtteils nur schwer per Testament abzuweichen, allerdings gilt auch im Erbrecht wie immer im Recht: „keine Regel ohne Ausnahme!“.

In §2333 BGB sind Gründe aufgeführt, aus denen ausdrücklich eine vollständige Enterbung samt Pflichtteil als zulässig erklärt wird:

  • Wenn der Pflichtteilberechtigte (im Wortlaut nur „Abkömmling“, aber auch für andere Berechtigte geltend) „dem Erblasser, seinem Ehegatten, einem Abkömmling oder ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet“
  • Ein Verbrechen oder vorsätzliches schweres Vergehen gegen obig genannte Person schuldhaft begangen hat.
  • Wenn der Pflichtteilberechtigte ohne Bewährung zu einer mindestens ein Jahr langen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Stets muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dass der Berechtigte seinen Pflichtteil erhält. Die obige Auflistung ist abschließend – „undankbare“ Kinder oder notorisch ehebrechende Männer machen sich zwar moralisch gesehen schuldig, können aber nicht von Ihrem Pflichtteil entbunden werden.

Sonderfall: Sollte der Erblasser dem Erbunwürdigen zu Lebzeiten verziehen haben, ist eine Enterbung nicht mehr möglich, eine Festlegung im Testament ungültig.

Umgehung vom Pflichtteil: Schenkung

Ein findiger Erblasser hat dennoch Möglichkeiten, die Pflichtteilsregelung zu umgehen: Durch Schenkung. Zwar werden im Erbrecht, vor allem in steuerlicher Hinsicht, Schenkung (mit warmer Hand) und Erbschaft (mit kalter Hand) als zwei Seiten derselben Medaille gesehen, für die Pflichtteile hat dies allerdings erheblichere Auswirkungen.

Damit Erblasser nicht kurz vor dem Tode große Teile des Vermögens verschenken, um das Gesetz zu umgehen, gibt es den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus §§2325-2329 BGB. Hierbei hat der Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf den Pflichtteil aus dem geschenkten Vermögen.

Der Clou: Mit jedem Jahr, beginnend ab einem Jahr nach der Schenkung, schmilzt der Anspruch um jeweils 10%. Innerhalb eines Jahres nach der Schenkung stehen dem Berechtigten noch volle 100% des Anteils zu, dann wird der Betrag stetig pro Jahr um 10% gemindert. Nach insgesamt elf Jahren ab der Schenkung wird diese gemäß §2325 Absatz III BGB nicht mehr berücksichtigt.

Fazit

Grundsätzlich ist im deutschen Recht eine Enterbung nur unter scharfen Voraussetzungen möglich, wenn ein Erblasser frühe Vorkehrung trifft, kann er die Pflichtteilsregelung jedoch umgehen. Pflichtteilsansprüche müssen immer vom Berechtigten geltend gemacht werden und verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Erbfall.

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