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Erbrecht

Das Erben von Waffen – Schusswaffen im Nachlass

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Das Erben von Waffen – Nicht selten begegnen Erben bei der Bestandsaufnahme ihres Nachlasses der einen oder anderen Überraschung. So ist es nicht selten, dass zwischen Hochzeitsbesteck und Fotoalben eine Schusswaffe auftaucht, die womöglich bereits Jahrzehnte auf dem Speicher verbracht hat.

An dieser Stelle gilt es, möglichst schnell zu handeln – wie, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Zunächst gilt: Das Anzeigen der Schusswaffen

Wer eine Waffe oder Munition in Besitz nimmt, muss dies gemäß §37 Waffengesetz (WaffG) bei der zuständigen Behörde (meist das Landratsamt) anzeigen.  Mit Eintritt des Erbfalls (des Todes) geht die Waffe automatisch von Gesetzes wegen in Ihren Besitz über (sog. Erbenbesitz, §857 BGB). Das bedeutet, auch wenn die Waffe sich nicht unmittelbar in Ihrem Gewahrsam befindet, wird sie rechtlich so behandelt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Waffe schlussendlich ererben wollen oder nicht.

Diese Anzeige sollte möglichst bald erfolgen, da ansonsten gemäß §53 WaffG eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Darüber hinaus wird dann die Waffe samt Munition eingezogen.

Schusswaffe geerbt: Sie möchten die Waffe behalten?

Nachdem Sie die Waffe ordnungsgemäß angezeigt haben, räumt Ihnen das Waffengesetz gem. §20 Absatz I eine Frist von einem Monat nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ein. In dieser Zeit können Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen.  Die Behörde stellt diese Karte regelmäßig aus, wenn Sie hierzu zuverlässig und persönlich geeignet erscheinen.

Die Zuverlässigkeit wird auf der Grundlage von Auskünften der örtlichen Polizeibehörden und des Bundeszentralregisters eingeschätzt. Vor allem etwaige Vorstrafen erschweren gemäß § 5 WaffG die Bejahung Ihrer Zuverlässigkeit z.T. erheblich, können diese gar verhindern.
Die persönliche Eignung ist im §6 des WaffG geregelt und ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig, alkohol-/drogenabhängig oder nach behördlichem Ermessen Zweifel in der vorsichtsvollen und sachgemäßen Benutzung und Verwahrung der Schusswaffe bestehen.

Sollten Sie bereits über eine Erlaubnis zum Waffenbesitz verfügen, können Sie die Eintragung der Waffe in Ihre bereits vorhandene WBK ohne Umschweife beantragen.

Grundsatz: Erbwaffen sind unbrauchbar zu machen

Mit dem Waffengesetz verfolgt der Staat das Interesse, den Umlauf und den Besitz von Waffen zu reglementieren. Da es daher nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, dass scharfe Waffen durch Erbschaft ungehindert erworben werden können, müssen Sie grundsätzlich bei Antragstellung darlegen, dass die Waffe mit einem „durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem“ (§ 3WaffG) versehen worden ist. Damit ist die Waffe irreversibel funktionsunfähig gemacht. Geerbte Munition ist an einen Berechtigten mit WBK abzugeben oder (unwirtschaftlich) unbrauchbar zu machen.

Ausnahme: Bedürfnis

Um die Waffe in weiterhin funktionstüchtigem Zustand behalten zu dürfen, benötigen Sie ein berechtigendes Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn Sie sich als Jäger, Sportschütze, Waffen- und Munitionssammler/-Sachverständiger/-Händler betätigen oder Sie eine gefährdete Person im Sinne des Waffengesetzes sind.
Faustregel: Wer bereits berechtigter Waffenbesitzer ist, kann damit rechnen, die Waffe auch in ihrem jetzigen (funktionstüchtigen) Zustand behalten zu dürfen.

Wenn Sie die geerbte Waffen nicht behalten möchten

Sollten Sie sich gegen das Behalten der geerbten Waffe entscheiden, bleiben Ihnen zwei Alternativen.
Sie können die Schusswaffe an einen Berechtigten abgeben oder verkaufen. Hierfür wenden Sie sich immer zunächst  an die Behörde, welche Ihnen im Anschluss eine bestimmte Frist zur Abgabe oder zum Verkauf gibt. Es ist empfehlenswert, den örtlichen Schützenverein aufzusuchen oder die Waffe bei einem berechtigten Händler in Kommission zu geben.
Vielerorts bietet die zuständige Behörde die Möglichkeit zur unentgeltlichen Verwertung und Vernichtung.

Fazit

Unerlaubter Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt! Wenn Sie als Erbe Ihre Pflichten missachten oder Fristen versäumen, ist das im besten Falle eine Ordnungswidrigkeit, im schlimmsten Falle eine Straftat. Daneben drohen Bußgelder, die bis in die Tausende reichen können.

Es gilt also stets, die zuständige Behörde rechtzeitig zu informieren, um das weitere Vorgehen mit ihr zu koordinieren. Damit wird Ihre zunächst problematisch erscheinend geerbte Waffe zu einer bürokratischen Nebensache und Sie können sich dem Eigentlichen zuwenden:
Dem Verlust eines Angehörigen

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