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Erben in der Patchwork – Familie: So sorgen Sie vor

© Claudia Paulussen / Fotolia

Erben in der Patchwork-Familie – Die Patchwork-Familie stellt heute das Lebensmodell unzähliger Haushalte und Familien dar. Was früher noch als undenkbar galt, ist heutzutage das Ergebnis eines flexibleren und freien Lebensstils und nicht zuletzt häufigerer Scheidungen und Eheschließungen. Das deutsche Erbrecht ist zwar keinesfalls veraltet, nimmt allerdings grundsätzlich nicht die Stieffamilie, wie das „Flickenwerk“ zu Deutsch trocken bezeichnet wird, als Grundlage. Wie Sie in einer Stieffamilie vorsorgen und bei Ihrem Vermächtnis beachten müssen, erfahren Sie hier!

Die Grundproblematik einer Patchwork-Familie

Was die Patchwork-Familie häufig zu einem erbschaftrechtlichen Problemfall macht, ist die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt vor Allem dann, wenn kein Testament besteht, wie der Nachlass an welche Erben zu verteilen ist. Das Problem: Als Erben werden Stiefkinder grundsätzlich nicht bedacht, denn im deutschen Erbrecht gilt zunächst: Das Gut fließt wie das Blut – von oben nach unten. Ehepartnern und adoptierten Kindern wird ein zusätzliches Erbrecht eingeräumt, die herein-„gepatchten“ Kinder gehen nach der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Auch Partner, welche nicht mit dem Erblasser in eingetragener Partnerschaft oder im Eheverhältnis stehen, haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Erbanspruch.

Stiefkinder und leibliche Kinder sind nicht gleichgestellt

Im deutschen Erbrecht sind sich Stiefkinder und leibliche Kinder nicht rechtlich gleichgestellt. Kraft Gesetzes sind nämlich gem. §1924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lediglich die Abkömmlinge gesetzliche Erben. Abkömmlinge sind stets blutsverwandte und damit leibliche Kinder.

Um rechtlich die Stiefkinder gleichzustellen, bedarf es im Falle der gesetzlichen Erbfolge einer Adoption. Ohne Adoption bestehen keinerlei Pflichtteilsansprüche. Selbst wenn das Kind über Jahrzehnte eine enge elterliche Bindung zum Erblasser aufgebaut hat oder sogar dessen Namen angenommen hat – die Adoption ist für den Pflichtteilsanspruch von Gesetzes wegen erforderlich. Allerdings ist die gesetzliche Erbfolge (abgesehen von den Pflichtteilen) stets abdingbar – statt einer Adoption können Patchwork-Kinder auch im Testament gleichgestellt werden, allerdings ohne Pflichtteilsanspruch.

Lösungsansatz: Vorsorge per Testament

Grundsätzlich lässt sich durch die Errichtung eines Testaments die für eine Patchwork-Familie ungerechte gesetzliche Erbfolge leicht vermeiden. Allerdings ist hier stets Vorsicht geboten, so dass es sich lohnt, das Testament mit einem Sachverständigen, einem Rechtsanwalt oder gar einem Notar zu besprechen. In einer herkömmlichen Familie ist die Erbschaft eigentlich relativ klar: Die Kinder erben gleichermaßen, meist zu gleichen Teilen. Bei einer Stieffamilie treffen gemeinsame Kinder auf die leiblichen Kinder des einen und des anderen Partners. Manchmal auch mit relativ großen Altersunterschieden. Hierbei müssen die Eltern sich darüber klar werden, wen sie im Erbfall beerben möchten.

Spätere Uneinigkeit ist verhängnisvoll

Es kann durchaus vorkommen, dass sich zu Lebzeiten beider Partner die Personen einig sind, dass sie ihre eigenen leiblichen Kinder, sowie die Stiefkinder des Partners gleichermaßen beerben möchten. Stirbt nun einer der Partner, können die Verbindungen zu den Stiefkindern reißen und der später Versterbende die früheren Stiefkinder von der eigenen Erbschaft ausschließen.

Da sich Stiefkinder meist darüber klar sind, dass zumindest rechtlich gesehen der später sterbende Partner sie komplett vom Erbe ausschließen kann, sind sie geneigt, nach dem ersten Erbfall ihre Pflichtteile einzufordern.

Um gegen diesen Fall vorzubeugen, ist ein gemeinsames Testament der Partner empfehlenswert. Hierbei kann dann mit einer über den Tod hinausgehenden Verbindlichkeit die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments festgelegt werden, so dass auch nach dem Tod des ersten Partners der oder die Letztsterbende an den gemeinsamen Willen gebunden ist.

Vorsicht beim Berliner Testament!

Häufig unter Paaren anzutreffen ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei handelt es sich um eine Sonderform des Gemeinschaftstestaments, also einem Testament, welches gemeinsam von zwei Personen aufgesetzt wird. Die Besonderheit beim Berliner Testament ist, dass um den Lebensstandard und den Erhalt von Sach- und Immobilienwerten zu gewährleisten, zunächst die Kinder beim Tod des ersten Partners enterbt werden und nach dem Tod des zweiten Partners wie gehabt beerbt werden. Neben steuerlichen Nachteilen birgt allerdings das Berliner Testament bei einem unbedachten Einsatz in einer Patchwork-Familie Tücken. Denn hierbei können die Stiefkinder ungewollt enterbt werden.

Fazit

Grundsätzlich ist eine Erbschaft in der Patchwork-Familie kein großes Thema, solange sich die Partner darüber einig sind, wie sie ihre Kinder beerben möchten und dies auch (unbedingt) per Testament festhalten.

Es sollte unter keinen Umständen die gesetzliche Erbfolge mangels (wirksamen) Testaments eintreten, weshalb besondere Sorgfalt geboten ist. Im Zweifel sollte stets ein Fachanwalt für Erbrecht konsultiert werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, das Gemeinschaftstestament als öffentliches Testament von einem Notar beurkunden und aufbewahren zu lassen. So steht man zwar vor gewissen Notarkosten, hat aber die absolute Gewissheit, dass die Kinder nach dem gemeinsamen Willen nach dem Tode versorgt sind.

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