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Die Erbschaft ausschlagen – Wie geht das?

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Eine Erbschaft ausschlagen – Der Tod eines Nahestehenden bedeutet in den meisten Fällen zunächst einen traurigen Verlust und markiert den Beginn einer emotional belastenden Zeit. Während man seinen Verlust emotional verarbeiten muss, werden allerdings auch rechtliche Dinge relevant. So müssen sich Erben um den Nachlass kümmern. Doch wer erbt, erhält auch Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers – manchmal überwiegt letzteres sogar das vorliegende Vermögen. In diesem Fall ist es möglich, das Erbe auszuschlagen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Erben ist nicht immer ein Privileg

Grundsätzlich stellt man sich unter seinem Erbe – so traurig die Umstände auch sein mögen – etwas Positives vor: Das alte Familienanwesen, dicke Sparbücher, ein altes guterhaltenes Cabriolet oder die goldene Rolex des Verstorbenen. Allerdings passiert es in der Realität häufig, dass Erben bei Sichtung des Nachlasses enttäuschende Entdeckungen machen müssen. Denn es kann durchaus sein, dass der Verstorbene Schulden und Verbindlichkeiten hinterlässt. Schulden, welche das eigentliche Vermögen überwiegen. Dem sind sich viele Erben nicht bewusst, was schnell zu einer Überschuldung und letztlich zu einer Privatinsolvenz führen kann.

Gemäß §1942 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Erbe die Möglichkeit, nach dem Erbfall (dem Tode des Erblassers) seine Erbschaft auszuschlagen. Dies ist damit begründet, dass der Erbe vor einer ungewollten Belastung, für die er eigentlich nichts kann, geschützt wird. Denn Erben haften grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen. Für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft gilt das Prinzip: Alles oder nichts.

Wann ist eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll?

Grundsätzlich kommt eine Ausschlagung vor Allem dann in Betracht, wenn die negativen Positionen die Vermögenswerte übersteigen. Genauer gesagt handelt es sich dabei um folgende vier Fälle:

  • Überschuldung des Nachlasses: Dies stellt den Grundfall dar: Der Erblasser hatte Schulden, welche das Vermögen überwiegen. Hier gilt es, möglichst schnell sämtliche positive wie negative Vermögenspositionen zu erfassen.  Sollten Sie durch die Erbschaft finanziell schlechter gestellt werden, als Sie zurzeit sind, ist eine Ausschlagung des Erbes ratsam
  • Desolate Immobilien: Häufig sind Immobilien Teil der Erbschaft. Bedenken Sie jedoch, dass alte und sanierungsbedürftige Immobilien mit zum Teil immensen Kosten verbunden sein können. Eine Generalsanierung (Isolierung, neue Heizung, Dachsanierung, Entsorgung von Altlasten etc.) kann leicht (!) fünfstellige Beträge an Kosten annehmen. Diese Sanierung ist zumeist unentbehrlich, wenn das Haus bewohnbar oder verkaufsfertig gemacht werden sollte und schmälert in vielen Fällen den Verkaufserlös erheblich – darüber hinaus kann es Jahre dauern, bis sich ein Käufer findet.
  • Verschuldung des Erben? Sollten Sie in der misslichen Lage sein, dass sie (hoch-)verschuldet sind, ist es nur verständlich, dass Sie ihr Erbe nicht unmittelbar den Gläubigern zukommen lassen wollen. Bedenken Sie aber, dass bei Ausschlagung die Erbschaft an die nächste Person in der Erbfolge geht. Eine entsprechende vertragliche Regelung wie „wenn ich wieder schuldenfrei bin, gibst Du mir dann mein Erbe“ ist in den meisten Fällen zum Schutze der Gläubiger unwirksam und damit im Zweifel auch nicht einklagbar. Ihre Erbschaft also bei einem Verwandten vorübergehend per Ausschlagung zu bunkern, kann damit gehörig nach hinten losgehen. Sollten Sie verschuldet sein, ist von einer Ausschlagung grundsätzlich abzuraten, da dieses geerbte Vermögen zwar dann an die Gläubiger fließt, sie allerdings finanziell entlastet werden.
  • Privatinsolvenz des Erben? Im Falle einer Privatinsolvenz kommt Ihre Erbschaft gemäß §295 Absatz 1 Nummer 2 der Insolvenzordnung (InsO) zur Hälfte über den Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse zu. Im Falle einer Ausschlagung geschieht dies nicht – Sie verlieren allerdings Ihre eigene Hälfte. Wie auch bei einer Verschuldung zum Zeitpunkt der Erbschaft ist eine Ausschlagung nicht ratsam, auch wenn sie von vornherein weniger erhalten.

Wie schlägt man das Erbe aus?

Für die Ausschlagung des Erbes gibt es klare Form- und Fristvorschriften. Es genügt nicht, lediglich den anderen Verwandten von der Ausschlagung zu erzählen oder dieses Vorhaben gar lediglich in den eigenen Gedanken zu halten.

Gemäß §1945 BGB ist die „Erklärung der Erbausschlagung […] formbedürftig“. Dies bedeutet in diesem Fall, dass Sie persönlich das für sie zuständige Nachlassgericht aufsuchen müssen und dort ihr Anliegen erklären. In der Regel wird Ihre Ausschlagungserklärung vom Personal des Gerichts – meistens einem Rechtspfleger – schriftlich festgehalten.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, welches für den Verstorbenen zuständig war. Dies richtet sich nach seinem letzten Wohnsitz. Allerdings haben Sie gemäß §344 Absatz VII Familienverfahrensgesetz (FamFG) die Möglichkeit, sich auch an ihr Nachlassgericht vor Ort zu wenden. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz außerhalb Deutschlands, so ist regelmäßig das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Es gilt eine Frist von sechs Wochen. Damit bleibt Ihnen grundsätzlich wenig Zeit, sich zu entscheiden. Daher sollten Sie sich darum rechtszeitig bemühen. Gemäß §1944 BGB muss innerhalb dieser Frist von sechs Wochen die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Gericht vorliegen. Zu beachten ist, dass die Frist erst ab dann zu laufen beginnt, als Sie von dem Erbfall erfahren haben. Eine etwaige Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich, zumeist dann, wenn sich der Verstorbene oder der Erbe im Ausland aufhält.

Gibt es für die Ausschlagung eine Gebühr?

Ja! Für die Erklärung der Ausschlagung vor dem zuständigen Nachlassgericht erhebt dieses regelmäßig eine pauschale Gebühr von 30€.

Was passiert bei Verstreichen der Frist?

Sobald die sechs-wöchige Frist zur Ausschlagung verstrichen ist, gilt das Erbe als angenommen. Ab hier gibt es in der Regel kein Zurück mehr.

Gibt es eine Möglichkeit zur nachträglichen Ablehnung?

In aller Regel ist eine nachträgliche Ablehnung des Erbes unmöglich. Dies geht nur in Sonderfällen, beispielsweise dann, wenn Sie beispielsweise nachträglich von einer unzumutbar hohen Kreditschuld erfahren. Dies gilt allerdings nicht für Steuerschulden. In jedem Fall sollten Sie im Falle einer nachträglichen Ausschlagung des Erbes einen Anwalt konsultieren.

Gibt es eine Möglichkeit zur nachträglichen Annahme?

Umgekehrt kann es vorkommen, dass Sie nachträglich von Umständen Kenntnis nehmen, unter denen Sie das Erbe niemals ausgeschlagen hätten. Zum Beispiel kann es sich hier um gut versteckte Wertpapiere mit hohem Wert handeln.

Zur nachträglichen Annahme des Erbes bedarf es einer Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Dazu gehören Anfechtungsgrund und –Frist. Für den Anfechtungsgrund gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zu erfahren, dass der Erblasser doch weniger Schulden als zunächst angenommen hat, ist regelmäßig kein Anfechtungsgrund. Durchaus als Begründung zulässig, ist die Kenntnisnahme eines weiteren Vermögenswertes. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Irrtums (des Anfechtungsgrundes) und muss gemäß §1954 Absatz I BGB gegenüber dem Nachlassgericht begründend erklärt werden.

Fazit

Eine Erbschaft anzutreten kann durchaus mit existenzgefährdenden Risiken verbunden sein, wenn der Erblasser über hohe Schulden verfügte. Auch wenn es im Trauerfall schwer fällt, sich um finanzielle und rechtliche Belange zu kümmern – die Frist zur Ausschlagung ist in den allermeisten Fällen eine starre Grenze, nach der es nur in Ausnahmefällen ein Zurück gibt. Daher sollten Sie sich schnell darüber klarwerden, ob Sie das Erbe antreten möchten – nicht zuletzt um sich Wichtigerem zuzuwenden: dem eigentlichen Trauern.

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