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Die Fahrerflucht – Folgen und Strafe!

Dem ein oder anderen von Ihnen ist es sicher schon einmal passiert. Man möchte nur irgendwo ein- oder ausparken und touchiert dabei unfreiwillig ein fremdes Fahrzeug. Vielleicht wird dieser kleine Unfall gar nicht bemerkt oder es wird darauf gehofft, dass es niemand mitbekommt. Doch ist das schon Fahrerflucht? Und wenn ja, welche möglichen Folgen bzw. Strafen drohen Ihnen dann?

Was versteht man konkret unter Fahrerflucht?

Das Gesetz spricht im §142 StGB vom “Unerlaubten Entfernen vom Unfallort”. Als erstes ist zu wissen, dass als Unfallbeteiligter wie er im Gesetz bezeichnet wird, keinesfalls bloß der Verursacher des Unfalls gemeint ist. Nach §142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder “dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann”.

Der Unfallbeteiligte ist also verpflichtet, am Ort des Geschehens zu bleiben und den anderen Beteiligten Angaben zu seiner Person selbst, dem Fahrzeug und der jeweiligen Art der Beteiligung zu machen. Sollte dies nicht passieren, ist es schon Fahrerflucht.

Ebenso dazu zählt, keine den Umständen angemessene Zeit zu warten, falls der andere Beteiligte nicht am Unfallort anzutreffen ist.

Leider wird im Gesetz nicht definiert, wie lang eine angemessene Zeit denn sein soll. Die Tageszeit, die Schwere des Schadens bzw. des Unfalls, die herrschenden Wetterbedingungen, aber auch das Verkehrsaufkommen und der Ort des Unfalls sind entscheidende Kriterien für die Wartezeit.

Welche Folgen bzw. Strafen können drohen?

Das Strafmaß reicht bis maximal 3 Jahre Gefängnis, es ist aber auch möglich, lediglich eine Geldstrafe zu verhängen. Die jeweiligen Umstände sind entscheidend bei der Strafzumessung durch das Gericht.

Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen drohen außerdem noch welche von Seiten der Bußgeldstelle. So kann ein Bußgeld verhängt werden, welches sich nach dem entstandenen Schaden richtet. Es drohen 3 Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten oder bei sehr schweren Unfällen, sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.

Sollten bei einer möglichen Fahrerflucht mit Personenschaden noch eine Person tödlich verunglücken, kommt es möglicherweise sogar zu einer fahrlässigen Tötung mit bis zu 5 Jahren Haft.

Selbstanzeige bei der Polizei

Hat der Unfallbeteiligte eine angemessene  Zeit lang am Ort des Unfalls gewartet und handelt es sich lediglich um einen nicht bedeutenden Sachschaden, so hat er die Möglichkeit, sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei zu melden. Dort macht er Angaben zu seinem Namen, Anschrift, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs. Natürlich ist er ausschließlich verpflichtet, den Schaden zu melden und keinesfalls sich selbst zu belasten.

Fahrerflucht in der Probezeit

Zur aktuellen Probezeit kommen zwei weitere Jahre hinzu, genau wie ein Aufbauseminar, dessen Teilnahme verpflichtend ist.

Was passiert bei unbemerkter Fahrerflucht?

Bei leichten Sachschäden, wie dem einfachen Streifen eines anderen Fahrzeugs auf dem Parkplatz, kommt es durchaus vor, dass dieses nicht bemerkt wird. Doch um strafrechtliche Konsequenzen tragen zu müssen, muss dem Unfallverursacher Vorsatz nachgewiesen werden, sonst greift §142 StGB. Ein Gutachter wird sich demzufolge den Fall anschauen und untersuchen, ob es möglich ist, diesen Unfall nicht bemerkt zu haben oder ob dies bloß gelogen war.

Wurde wirklich gehandelt, ohne etwas zu bemerken, so ist eine Verurteilung wegen Fahrerflucht nicht möglich.

Fazit

Auch wenn Sie im ersten Moment vielleicht unter Schock stehen, bleiben Sie ruhig und warten auf den anderen Beteiligten bzw. verständigen die Polizei. Egal wie schwer der Schaden auch sein mag, einfach zu flüchten, macht es nicht ungeschehen und ist zudem noch strafbar.

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