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Bußgeldbescheid

Verjährung: Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Verjährung eines Bußgeldbescheid – Sie begehen eine Geschwindigkeitsüberschreitung und Ihnen droht somit ein Bußgeldbescheid. Meistens ist der Bußgeldbescheid nach ungefähr einem Monat in Ihrem Briefkasten zu finden. Doch was ist, wenn der Bußgeldbescheid nach einer langen Zeit immer noch nicht angekommen ist? Müssen Sie trotzdem Angst haben, dass Sie für eine Ordnungswidrigkeit bestraft  werden, die schon etwas her ist?

Demzufolge stellt sich die Frage, wie lange ein Bußgeldbescheid überhaupt gültig ist und ob die Verjährung unterbrochen werden kann.

Was sind Bußgelder überhaupt?

Begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wird ein Bußgeld angeordnet. Ordnungswidrigkeiten stellen geringfügige Verletzungen von Rechtsregeln dar. Ordnungswidrigkeiten liegen also bei Verstößen vor, die nicht so schwerwiegend sind (z.B. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung).

Bußgeld ist somit eine Strafe in Form von Geld für eine Ordnungswidrigkeit. Bußgeld ist aber zu unterscheiden von der Geldstrafe. Denn die Geldstrafe wird wegen einer Straftat angeordnet.

Ein Bußgeld ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die am häufigsten vorkommt.

Was bedeutet Verjährung eines Bußgeldbescheides?

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, da die Frist dafür abgelaufen ist. Ist die bestimmte Frist abgelaufen, kann von dem Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs verweigert werden. Denn dieser kann die Verweigerung durch Eintritt der Verjährung begründen. Die zeitlichen Grenzen sind also zu beachten, die für die Geltendmachung des Anspruchs bestehen. Für Vertragsparteien ist es also wichtig, den Zeitpunkt der Verjährung zu kennen.

 

Was ist bei der Verjährung eines Bußgeldes zu beachten?

Falls man eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, erhält man natürlich nicht sofort einen Bußgeldbescheid.

Auch der Anspruch auf Bußgeld kann nämlich nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden. Der Anspruch auf Bußgeld ist verjährt, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist. § 26 Abs.3 StVG besagt nämlich, dass eine Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag, an dem die Tat begangen wurde. Die Verjährung vom Bußgeld bedeutet also, dass man nach einer bestimmten Zeit nicht mehr für eine Ordnungswidrigkeit bestraft werden kann. Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist drei Monate. Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ist in den §§ 31 ff. OWiG geregelt. Der Behörde stehen also insgesamt drei Monate zur Verfügung, um den Bußgeldbescheid zu versenden. Bekommt man den Bußgeldbescheid innerhalb dieser Frist, ist man verpflichtet, das Geld zu zahlen (natürlich nur dann, wen kein Einspruch erhoben ist).

Nach der Verjährung werden Ordnungswidrigkeiten also nicht mehr verfolgt. Demzufolge braucht man auch keine Angst zu haben, dass man für eine Ordnungswidrigkeit (die z.B. vor langer Zeit begangen wurde) verfolgt wird. 

Gibt es Möglichkeit zur Unterbrechung der Verjährung?

Diese Möglichkeit gibt es tatsächlich. Die Verjährungsfrist kann in manchen Situationen unterbrochen werden, weil es nicht automatisch zur Verjährung einer Ordnungswidrigkeit kommt. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen behördlichen Anhörungsbogen handelt. Denn dieser bietet dem Täter die Gelegenheit, sich zu der begangenen Tat zu äußern. Schon bereits beim Erhalt eines solchen Bogens, tritt die Unterbrechung der Verjährung ein. Beim Erhalt von diesem Anhörungsbogen beginnt die neue Frist, die drei Monate beträgt.

Eine Ausnahme stellt aber der Zeugenfragebogen dar. Durch diesen kommt es nicht zu der Unterbrechung der Verjährungsfrist. Diese läuft einfach ab dem Tag der Tat weiter.

Was geschieht bei Verkehrsverstößen in der Probezeit?

In der Probezeit wird unterschieden zwischen A-Verstößen und B-Verstößen. A-Verstöße stellen eher schwerwiegende Verstöße dar. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel Alkohol oder Drogen am Steuer im Spiel sind. B-Verstöße sind Verstöße, die weniger schwerwiegend sind. Das ist dann der Fall, wenn man zum Beispiel am Steuer telefoniert.

Doch A-Verstöße und B-Verstöße haben Konsequenzen. Die eigentliche Dauer der Probezeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Bei einem Verstoß kann diese sogar auf vier Jahre verlängert werden. Zudem muss man ein Aufbauseminar besuchen.

Diese Anordnung (für Aufbauseminar) ist aber kein Bußgeldbescheid. Eine Verjährungsfrist gilt hier deswegen nicht.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid aus dem europäischen Ausland?

Die Verjährungsfristen für einen Bußgeldbescheid sind von Land zu Land unterschiedlich.

Zum Beispiel in Belgien beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten ein Jahr. In Italien können Bußgelder sogar noch nach fünf Jahren erfolgen, wenn man z.B. zu schnell gefahren ist. In Spanien hängt die Verjährungsfrist von der Schwere des Delikts ab.

Durch diese Beispiele erkennt man gravierende Unterschiede (was Verjährungsfristen angeht).

Fazit

Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeld geahndet. Zu erwarten ist also ein Bußgeldbescheid, der innerhalb einer dreimonatigen Frist erfolgen muss. Ist dies nicht der Fall, tritt Verjährung ein. Wurde der Bußgeldbescheid doch noch rechtzeitig erlassen, verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Ein Anhörungsbogen kann die Verjährungsfrist aber hemmen.

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