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Bußgeldbescheid

Keinen Bußgeldbescheid bekommen – was jetzt?

© benjaminnolte / Fotolia

Bußgeldbescheid nicht erhalten – Was kann passieren? Wird man dabei erwischt, wie man eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht, hat das meistens einen Bußgeldbescheid zur Folge. Manchmal jedoch kommt es vor, dass die Zeit vergeht und man nichts von der Bußgeldbehörde hört und der Bußgeldbescheid in Vergessenheit gerät. Doch wie kann es eigentlich passieren, dass ein Bußgeldbescheid nicht zugestellt wird? Und was kann man in dieser Situation als Betroffener am besten tun? Hier erfahren Sie die wichtigsten Fakten rund um dieses Thema!

Zustellung eines Bußgeldbescheides

In Deutschland wird dem Betroffenen der Bußgeldbescheid meist per Post zugestellt. Dies geschieht nicht per Einschreiben, sondern per Zustellungsurkunde. Auf dieser vermerkt der Postzusteller, an welchem Datum er den Bußgeldbescheid zugestellt hat und sendet die Urkunde zurück an die Behörde. Damit gilt der Bußgeldbescheid offiziell als zugestellt. Der Postzusteller muss zwar versuchen, den Bescheid persönlich zu übergeben, wenn dies jedoch nicht möglich ist, kann er den Bußgeldbescheid einem Nachbarn geben oder in den Briefkasten des Betroffenen werfen. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt auch die zweiwöchige Frist zur Einspruchseinlegung.

Wurde der Bußgeldbescheid dem Nachbarn gegeben oder in den Briefkasten eingeworfen, kann es natürlich passieren, dass dieser dann verloren geht. Die Beweislast hierfür liegt bei dem Empfänger des Bußgeldbescheids. Deswegen ist es schwierig, in diesem Fall Einspruch einzulegen, da üblicherweise die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist und es für den Betroffenen schwierig ist, nachzuweisen, dass der Bußgeldbescheid ohne sein Verschulden verloren gegangen ist.

 

Bußgeldbescheid: Mahnung bei nicht Zahlung

Die Tatsache, dass der Bußgeldbescheid verloren gegangen ist, bemerkt der Betroffene aber oftmals erst, wenn er eine Mahnung wegen dieses Bescheids erhält. Zusätzlich zu dem Bußgeld und den dafür erhobenen Gebühren und Auslagen, kommen bei der Mahnung noch Mahngebühren hinzu. Es ist also mehr als ärgerlich, wenn der Bußgeldbescheid unverschuldet verloren geht und man deswegen noch zusätzliche Gebühren bezahlen soll. Und für den Betroffenen ist dies auch schwierig, zu beweisen.

Er kann Akteneinsicht beantragen, um die Zustellungsurkunde zu überprüfen oder eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Die Einlegung eines Einspruchs scheidet regelmäßig aus, da die Frist meistens schon abgelaufen ist.

Mit der Bezahlung des Bußgeldbescheids und der zusätzlichen Mahngebühren wird der Bußgeldbescheid anerkannt und das gesamte Verfahren beendet.

Häufig ist es in dieser Situation sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da dieser die Erfolgsmöglichkeiten der jeweiligen Handlungen am ehesten einschätzen kann. Vor allem wenn Einspruch eingelegt wurde und ein Verfahren vor Gericht eingeleitet wird, sollte man, um die Erfolgschancen zu maximieren, sowieso auf einen Anwalt vertrauen.

Umzug: Bußgeldbescheid kann nicht zugestellt werden

Ein weiterer, häufig vorkommender Grund, warum der Bußgeldbescheid nicht zugestellt wird, ist ein Umzug der betroffenen Person. Wird bei einem Umzug kein Nachsendeantrag gestellt, kann der Postbote den Bußgeldbescheid nicht zustellen und dieser wird zurück an die Behörde geschickt. Die Behörde ermittelt dann, um die aktuelle Adresse des Betroffenen herauszufinden.

Verjährung des Bußgeldbescheids bei Umzug

Ein Bußgeldbescheid verjährt normalerweise nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Vergehens. Die Zustellung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung und verlängert die Frist um weitere drei Monate. Hat die Behörde in diesem Zeitraum den Bußgeldbescheid nicht zugestellt, ist dieser nicht mehr durchsetzbar. Ist nämlich Verjährung eingetreten, kann der Betroffene nicht mehr wegen des Vergehens belangt werden. Viele hoffen, dass Verjährung eintritt, wenn ihnen der Bußgeldbescheid wegen eines Umzugs nicht zugestellt werden kann. Doch dies ist nicht der Fall. Das Verfahren zur Ermittlung der aktuellen Adresse des Empfängers des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährungsfrist. Wenn dem Betroffenen also der Bußgeldbescheid nach einem Umzug zugestellt wird, kann er sich nicht auf die Verjährung des Bußgeldbescheids berufen. Dieser muss trotzdem gezahlt werden. Ob die Verjährungsfrist des Bußgeldbescheids unterbrochen wurde, kann man herausfinden, indem man Akteneinsicht beantragt oder einen Anwalt damit beauftragt. Ansonsten wird eine Mahnung verschickt und zusätzliche Mahngebühren werden fällig.

Fazit

Ein Bußgeldbescheid kann bei der Zustellung durch die Post verloren gehen oder auch, wenn er dem Betroffenen nicht persönlich zugestellt wird. Die Beweislast dafür liegt immer bei dem Empfänger des Bußgeldbescheids. Wenn der Bußgeldbescheid nicht erfolgreich zugestellt wurde, verstreicht häufig die Einspruchsfrist für den Betroffenen. Dieser bemerkt dies meistens erst, wenn er eine Mahnung erhält. Konnte der Bußgeldbescheid wegen Umzug des Empfängers nicht zugestellt werden, ermittelt die Behörde, bis sie die richtige Adresse herausgefunden hat. Dadurch verstreicht jedoch in den meisten Fällen nicht die Verjährungsfrist, der Bußgeldbescheid bleibt also weiterhin gültig.

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