Startseite » Bußgeld » Bußgeldbescheid » Bußgeld in Raten abzahlen – Ist das möglich?
Bußgeldbescheid

Bußgeld in Raten abzahlen – Ist das möglich?

© weyo / Fotolia

Bußgeldbescheid in Raten zahlen – Jeder hat es mal eilig. Sei es, weil man spät dran ist, oder einfach weil man schneller wieder bei seinen Liebsten sein will. Doch so passiert es auch schnell, dass man auf gerader und freier Strecke von einem Blitzer erwischt wird. In Abhängigkeit von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, kann das darauf folgende Bußgeld sehr teuer werden. Doch was ist, wenn es zu teuer ist? Wenn man der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen kann, weil der Betrag zu hoch ist? Kann man das Bußgeld dann auch in Raten zahlen? Falls ja, wie kann man das beantragen?

Ist eine Ratenzahlung des Bußgeldes möglich?

Sollte man nach Erhalt des Bußgeldbescheides feststellen, dass man nicht die finanziellen Mittel besitzt, das verlangte Bußgeld innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen zu bezahlen, darf man auf keinen Fall untätig bleiben. Fehlende Geldmittel geben einem nicht das Recht, die Zahlung zu unterlassen.

Wer den Bußgeldbescheid ignoriert, muss mit Konsequenzen rechnen. Zunächst bekommt man eine Mahnung, die mit weiteren Kosten verbunden ist, zugeschickt. Reagiert man auch weiterhin nicht, hat die Behörde die Möglichkeit , Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Das kann sogar bis zu einer Erzwingungshaft führen. Doch all das kann vermieden werden, wenn man sich rechtzeitig bemüht. Man hat gemäß §66 Absatz 2 Nr. 2b Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eine Mitwirkungs- und Darlegungspflicht. Man ist also verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Behörde dies mitzuteilen und zu begründen.

 

Bußgeldbescheid in Raten: Wie geht man am besten vor?

Zunächst sollte man sich den Bescheid genau ansehen. Auf ihm finden sich Kontaktdaten der zuständigen Bußgeldbehörde. Unter diesen kann man sich mit den Beamten in Verbindung setzen, und klären, welche Möglichkeiten einem zur Verfügung stehen. Das Datum, die Uhrzeit und den Namen des Sachbearbeiters schreibt man sich am besten auf, um sich jederzeit darauf beziehen zu können. Nach § 18 OWiG hat man ein Recht auf Zahlungserleichterung, wenn man nicht in der wirtschaftlichen Lage ist, das Bußgeld zu begleichen. Um dieses Recht einzufordern, muss man fristgemäß einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellen. Wird dieser von der nach §93 i.V.m. §§18 und 92 OWiG zuständigen Behörde bewilligt, hat man die Möglichkeit das Bußgeld in Raten abzuzahlen.

Doch was genau bedeutet dieses Paragraphen Wirrwarr? An wen richtet man den Antrag? In diesem Paragraphen-Dschungel findet man sich nicht sofort zurecht. Daher hier noch mal genauer:

Nach §93 OWiG entscheidet die Vollstreckungsbehörde über den in §18 OWiG beschriebenen Antrag auf Zahlungserleichterung. Doch was ist eine Vollstreckungsbehörde? Das wird in §92 OWiG geklärt. Die Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, man richtet den Antrag auf Zahlungserleichterung an die Behörde, von der man schon den Bußgeldbescheid bekommen hat.

Wie muss ein Antrag auf Ratenzahlung aussehen?

Da nun geklärt ist, dass einem die Möglichkeit, Ratenzahlung zu beantragen, zur Verfügung steht, ist die nächste große Frage: Was sind die inhaltlichen Anforderung an diesen Antrag?

In die Betreffzeile muss man zunächst schreiben, auf welchen Bußgeldbescheid man sich bezieht. Hierzu fügt man das Aktenzeichen ein, das auf dem Bußgeldbescheid steht, den man erhalten hat. Damit weiß die zuständige Behörde sofort, worum es geht.

Weiterhin gehören in den Antrag:

  • Begründung, warum eine fristgemäße Zahlung derzeit nicht zumutbar wäre
  • Nachweise, um die Begründung zu unterstreichen, z.B. Bezug von Arbeitslosengeld, Rentenbezüge, Bezug von Sozialhilfe etc.
  • Vorschlag für die Anzahl und die Höhe der monatlichen Raten, oder ein Stundungstermin

Sind all diese Angaben enthalten und die nötigen Nachweise beigelegt, entscheidet das zuständige Amt darüber, ob der Antrag bewilligt wird, oder nicht.

Fazit

Eine Zahlung des Bußgeldes auf Raten ist durchaus möglich. Allerdings nicht für jedermann. Nur wer nachweisen kann, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das Bußgeld auf einmal zu zahlen, kann die Zahlungserleichterung beantragen. Er kann darin sagen, ob er lieber auf Raten zahlen möchte oder einen Stundungstermin vereinbaren. So stellt die Behörde sicher, dass auch Menschen, die ein geringes Einkommen haben, für ihre Ordnungswidrigkeiten einstehen können.

5/5 - (3 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Mehr zum Thema Bußgeldbescheid

Send this to a friend