Startseite » Bußgeld » Allgemeine Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei ?
Bußgeld Strafrecht Verkehrsrecht

Allgemeine Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei ?

Verkehrskontrollen sind in Deutschland an der Tagesordnung. Dafür muss kein auffälliges Fahrverhalten vorliegen. Jederzeit kann eine routinemäßige Kontrolle erfolgen, die sogenannte Allgemeine Verkehrskontrolle. Doch wo liegen die Grenzen einer solchen Kontrolle? Was dürfen die Beamten ohne begründetes Verdachtsmoment kontrollieren, was nicht? EXPERTEHILFT klärt auf.

Allgemeine Verkehrskontrolle – die gesetzliche Grundlage

Aus Art. 20 III Grundgesetz (GG) lässt sich das Rechtsstaatsprinzip ableiten. Es besagt, dass die Exekutive, also unter anderem die Polizei, nicht gegen Gesetze verstoßen darf. Wichtiger noch: die Exekutive darf nur auf Grundlage eines Gesetzes handeln. Für die Allgemeine Verkehrskontrolle bedeutet das: irgendwo muss stehen, dass die das dürfen. Und diese Grundlage findet sich in §36 V der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Allerdings liest sich §36 V StVO reichlich dünn:

„Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“

Polizeibeamte dürfen also Verkehrsteilnehmer anhalten. Sie dürfen dabei die Verkehrstüchtigkeit überprüfen, wobei nicht nur an Drogen, sondern auch an Müdigkeit, Krankheit und Behinderung zu denken ist. Beispielsweise wenn der Führerschein eine Sehhilfe vorschreibt, der Verkehrsteilnehmer allerdings keine trägt. Außerdem besagt §36 V S. 5 StVO: die Anweisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.

Mehr gibt das Gesetz nicht her. Das ist problematisch, weil in der Praxis zahlreiche Szenarien aufkommen, die unklar sind. Mitunter kursieren deshalb selbst unter Experten widersprüchliche Meinungen, was denn nun genau befolgt werden muss. Muss einer Atemkontrolle zugestimmt werden? Wie steht es mit Urintests. Liegestütze und – berühmt berüchtigt – das rückwärts aufgesagte Alphabet? Auf einer Linie laufen und dabei erklären, woher man kommt und wohin man fahren möchte? Den Kofferraum zeigen und Taschen auspacken?

Denn eigentlich besagt doch das Gesetz, dass Anweisungen befolgt werden müssen. Und Anweisung ist gleich Anweisung. Oder etwa nicht?

Allgemeine Verkehrskontrolle – diesen Anweisungen muss Folge geleistet werden

Ganz ohne Frage muss angehalten werden, wenn dazu aufgefordert wurde. Ein Zuwiderhandeln kann empfindliche Strafen gem. §113 StGB nach sich ziehen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Wenn ein Beamter durch den Widerstand zu einer Reaktion gezwungen wird, kommt gar Nötigung nach §240 StGB in Betracht.

Ebenfalls ist man verpflichtet, Führerschein und Fahrzeugpapiere auszuhändigen, sowie auf Verlangen auszusteigen. § 31b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verpflichtet Führer von Fahrzeugen obendrein,  Warndreieck, Warnweste und den Erste-Hilfe-Kasten vorzuzeigen.

Die Beamten sind darüber hinaus ermächtigt, den technischen Zustand des Fahrzeugs wie auch die Beladung zu überprüfen. Beladung bezeichnet hier nicht den genauen Gegenstand, also ob Kartoffeln oder Tomaten geladen sind. Beladung meint hier die sachgemäße Befestigung von Ladung (oder die ordnungsgemäße Kennzeichnung von überragender Ladung)  und das Einhalten des zulässigen  Gesamtgewichtes.

Zum technischen Zustand gehören etwa eine ausreichende Profiltiefe der Reifen oder die Funktionstüchtigkeit der Fahrzeugbeleuchtung, die überprüft werden können. Anweisungen diesbezüglich ist bei der Allgemeinen Verkehrskontrolle Folge zu leisten.

Allgemeine Verkehrskontrolle – diesen Anweisungen muss nicht Folge geleistet werden

Befragung

Auch die Fahrtüchtigkeit des Menschen darf überprüft werden. Neben Müdigkeit, Krankheit und Behinderung kommt hier vor allem der Drogenrausch in Betracht. Allerdings sind hier den polizeilichen Kompetenzen enge Grenzen gesetzt. Durch geschickte Suggestivfragen versuchen erfahrene Beamte gerne einmal, das Verdachtsmoment selbst zu schaffen. Wird der Verkehrsteilnehmer bspw. zu seinem Konsumverhalten befragt, und antwortet, er habe zuletzt vor 20 Jahren als Teenager Cannabis konsumiert, begründet diese Äußerung bereits den Verdacht. Auf Grundlage dieser Äußerung schon, werden die meisten Richter einer Blutuntersuchung zustimmen.

Daher ist wichtig: der Kontrollierte muss weder Fragen zu seinem Drogenkonsum, sonstiger Lebensweise und Ähnlichem beantworten. In der Praxis kann es passieren, dass gerade eine solche Verweigerung den Beamten misstrauisch werden lässt. Doch rechtlich gesehen darf es niemals gegen den Bürger verwendet werden, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht. Frei nach dem Motto: wer von seinem Recht Gebrauch macht, dem wird es entzogen. Das geht natürlich nicht. Eventuell wird der Beamte misstrauisch. Wird er aber auf dieser Grundlage  versuchen, eine richterliche Anordnung gegen den Kontrollierten zu erwirken (ohne das weitere, zulässig begründete Verdachtsmomente bestehen), wird sie ihm verwehrt werden.

Tipp: Es müssen also keinerlei Fragen beantwortet werden. Auch die Frage nach dem Zielort der Fahrt oder der Qualität des Schlafes, wenn ein Kontrollierter müde erscheint, muss nicht beantwortet werden. Ob eine Verweigerungshaltung der cleverste Weg ist, um schnell und unbeschadet durch eine Verkehrskontrolle zu kommen, steht indes auf einem ganz anderen Blatt. Bedenken Sie jedoch sorgfältig, was sie preisgeben. Jegliche, auch scherzhafte Aussage zu Ihrem Konsumverhalten in der Vergangenheit, kann gegen Sie verwendet werden und zu einer Blutuntersuchung führen.

Drogentests

Bis auf den per richterlicher Anordnung bestimmten Drogentest, meist eine Blutuntersuchung, ist ausnahmslos jeder Drogentest freiwillig. Dazu gehören Drogenschnelltests, die sogenannten Wischtests, die Schweiß und Speichel vor Ort auswerten. Aber auch Urintests werden häufig vor Ort von den Beamten erfragt. Sie sind ebenso freiwillig, wie Anhauchen oder das „Pusten“.

Verwehrt sich der Kontrollierte, passiert Folgendes. Entweder die Beamten haben ein Einsehen – und ziehen ihre Anweisung zurück. Oder sie bestehen auf einen Test. Dafür bedarf es dann jedoch einer richterlichen Anordnung. Die Beamten geben den Sachverhalt in der Regel per Telefon weiter. Auch der Gang aufs Revier ist denkbar. Können sie dabei allerdings kein Verdachtsmoment nennen, ist der Richter auf Seiten des Kontrollierten. Allerdings reichen bereits Artikulationsstörungen oder beispielsweise gerötete Augen. Das Nichtbefolgen von Anweisungen die freiwillig sind, darf aber ebenso wenig gegen den Kontrollierten verwendet werden, wie die allgemeine Berufserfahrung eines Beamten, der das Verdachtsmoment „irgendwie erspürt“.

Tipp: Auch sonstige Tests, die Ihre körperliche Verfassung überprüfen, sind freiwillig. Weder sind Sie verpflichtet auf einer Linie zu gehen, noch kann man Sie dazu zwingen, Zungenbrecher aufzusagen. Keine Sorge: hier hilft auch keine richterliche Anordnung. Kein Richter der Welt bestimmt Sie dazu, zu versuchen mit geschlossenen Augen Ihre Nase anzufassen! Sofern derlei Tests nicht ohnehin aus der Mode gekommen sind (es mag hier regionale Unterschiede geben), können Sie höflich aber bestimmt zurückgewiesen werden.

Personalausweis

Prinzipiell besteht keine Pflicht, den Personalausweis stets bei sich zu tragen. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, ihn bei einer Allgemeinen Verkehrskontrolle auszuhändigen. Der Kontrollierte könnte ihn ja nicht mitführen. In aller Regel erfolgte die Identifizierung schon über den Führerschein. Gegebenenfalls steht der Gang aufs Revier an, wenn sich ein Kontrollierter partout nicht mit dem Personalausweis identifizieren kann oder möchte. Es gilt demnach auch hier: der Verkehrsteilnehmer darf sich verwehren. Sinnvoll ist das jedoch nicht. Denn kann die Identität nicht festgestellt werden, können Beamte dies zum Anlass nehmen, das Kraftfahrzeug zu durchsuchen – und haben dabei das Recht auf Ihrer Seite.

Kofferraum / Tascheninhalt / Am Körper Getragenes

Um das deutlich herauszustellen: sofern ein Verdachtsmoment besteht, oder gar Gefahr im Verzug ist, verfügen Polizeibeamte über weit größere Kompetenzen. Hier geht es jedoch um das Szenario einer Allgemeinen Verkehrskontrolle ohne Verdachtsmoment. In einem solchen Szenario muss sowohl das „Durchwühlen“ von Koffern und Taschen, als auch das Abtasten eines Verkehrsteilnehmers oder die Aufforderung, Hosen- und Jackentaschen zu leeren, nicht geduldet werden.

Selbiges gilt auch für den Kofferraum. Allerdings gehört der Blick in den Kofferraum dem zuwiderlaufend in vielen Bundesländern zur Standardprozedur. Da sich Utensilien wie das Warndreieck häufig im Kofferraum befinden – und vorgezeigt werden müssen – muss der Kofferraum ohnehin geöffnet werden. Das nutzen die Beamten dann für einen Blick in selbigen.

Tipp: Theoretisch können Sie sich der Anweisung verwehren, den Kofferraum zu öffnen.  In aller Regel wird das den Ablauf Ihrer Allgemeinen Verkehrskontrolle allerdings nicht gerade beschleunigen. Hängt Ihr Wagen durch, weil er ersichtlich überladen ist, kann das Zugänglichmachen der Beladung tatsächlich nach §36 StVO verpflichtend sein.

Allgemeine Verkehrskontrolle – Fazit

Wer in eine Allgemeine Verkehrskontrolle gerät, sollte ruhig, besonnen und höflich agieren. Die Beamten verrichten nur ihre Arbeit – und es ist gut, dass es sie gibt. Trotzdem kann es nicht schaden, sich der eigenen Rechte und Pflichten gewiss zu sein.  Erfahrene Beamte nutzen geschickt Suggestivfragen und sonstige psychologische Kniffe, um Kontrollierte zu selbstbelastenden Aussagen zu bringen. Gehen Sie auf solche Fragen nicht ein, Sie müssen sie nicht beantworten.

Gerade in Bezug auf Cannabis und die bedenkliche Problematik, dass nüchterne Verkehrsteilnehmer für eine Drogenfahrt bestraft werden, wenn selbst winzige Rückstände bzw. Abbauprodukte von THC im Körper nachgewiesen werden, gilt:

Bedenken Sie, dass schon ein minimales Verdachtsmoment ausreicht, um eine Blutuntersuchung anordnen zu können. Besteht allerdings kein solches Verdachtsmoment, sollten Drogenschnelltests und Urintests ruhig und selbstsicher abgelehnt werden. Die Chancen stehen dann nicht schlecht, die Allgemeine Verkehrskontrolle zu überstehen, ohne getestet zu werden.

4/5 - (4 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

EXPERTEHILFT
Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Allgemeine Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei ?

Send this to a friend