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Arbeitsrecht

Mündliche Kündigung – geht das und wirksam ?

Die meisten von Ihnen waren sicherlich schon mal kurz davor dem Chef einfach ihre Kündigung auszusprechen und dann nie wieder zu kommen. Doch ist diese Form der Kündigung überhaupt möglich und beendet sie auch wirksam ein Arbeitsverhältnis ?

Wir klären für Sie die Rechtslage.

Gesetzliche Regelung

In diesem Fall gestaltet sich die Antwort theoretisch mal einfach. In §623 BGB ist die rechtliche Situation klar geregelt.

Eine Kündigung welche mündlich getätigt wurde ist somit nicht wirksam. Die Kündigung verlangt immer das Schriftformerfordernis nach §126 BGB. Dies bedeutet, die Kündigung muss handschriftlich von demjenigen unterschrieben werden, der sie ausspricht. Da dies bei einer mündlichen Kündigung allerdings nicht passiert, ist diese im vorliegenden Fall als nichtig anzusehen.

Dieses Schriftformerfordernis ist zum Schutz der Beteiligten gedacht. So soll davor geschützt werden, dass eine emotionale Aussage gleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, obwohl diese bei klarem Verstand nie getätigt wurden wäre.

Gegenteilige Rechtsprechung

Allerdings gibt wie so häufig, auch in diesem wieder eine Ausnahme unter bestimmten Umständen.

Im Jahr 2012 verhandelte das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz einen Fall, welcher im Bezug auf die mündliche Kündigung eine Ausnahme darstellen sollte. Während eines Telefongesprächs mit ihrer Arbeitgeberin hatte eine Frau mehrfach ihre Kündigung ausgesprochen zum Teil auch in sehr unangenehmer Wortwahl, trotz  mehrmaliger Bitten der Chefin dies zu überdenken. Zwei Wochen später erhielt sie die schriftliche Kündigung von ihrer Arbeitgeberin, doch mittlerweile bereute sie ihre Worte. Aus diesem Grund klagte sie gegen die Kündigung, doch das Gericht wies die Klage ab.

Da die Kündigung mehrfach mündlich ausgesprochen wurde, existierte zum Zeitpunkt der Kündigung in Schriftform schon gar kein Arbeitsverhältnis, argumentierte das Gericht die. Aufgrund der wiederholten und deutlichen Wortwahl der Klägerin, sei eine Klage auf Wiedereinstellung absolut konträr zu ihrer ursprünglichen Aussage.

Unter speziellen Voraussetzungen ist es zudem auch möglich, dass eine mündlich ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam wird. Sollte der Chef eine Kündigung in dieser Form erteilen und der Arbeitnehmer nimmt diese Kündigung vollkommen ernst, räumt seinen Arbeitsplatz und erscheint nicht mehr auf Arbeit, hat er nur ein bestimmtes Zeitfenster für die Anfechtung der eigentlich unwirksamen Kündigung.

Diese Frist bestimmt sich nach §4 KschG und beträgt drei Wochen. Aufgrund der unwirksamen Form in Bezug auf die Kündigung, greift diese Regelung eigentlich nicht, allerdings ist dies zum eigenen Schutz besser und Sie befinden sich auf der sicheren Seite.

Sollte auf Einreichung dieser Klage verzichtet werden und es wird z.B.: erst einige Monate später nachgeholt, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht diesen Zeitraum als zu lang deutet. Der Arbeitgeber hat somit schon darauf vertraut dass die Kündigung rechtmäßig war und ist in dem Fall schützenswert.

Fazit

Wie sich zeigt, ist es eigentlich ganz eindeutig geregelt wenn bloß diese Ausnahmen nicht wären, die es schwer machen. daher sollten Sie immer einen kühlen Kopf bewahren und selbst wenn Sie daran denken die Worte nicht aussprechen.  Auf der anderen Seite sollte trotz einer mündlichen Kündigung durch den Chef weiter gearbeitet  und innerhalb der Frist Klage eingereicht werden.

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