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Facebook und Co. am Arbeitsplatz – Das müssen Sie beachten

© Syda Productions / Fotolia

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz. – Längst haben sich heutzutage soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. als wichtiges Mittel der Kommunikation und Vernetzung etabliert. Anders als beispielsweise dem Brief- oder Telefonverkehr kann man sich dem nicht mehr entziehen: Die Allgegenwärtigkeit des Internets lässt uns unser soziales Geflecht in der Hosentasche mit uns herumtragen. Auch mit auf die Arbeit – was den meisten Arbeitgebern sauer aufstößt. Wie die Rechtslage um die Nutzung von Facebook und Co. am Arbeitsplatz aussieht, erfahren Sie hier!

Social Networking kann am Arbeitsplatz verboten werden!

Während der Arbeit im Büro kann es durchaus verlockend sein, einmal einen schnellen Blick auf die Pinnwand zu werfen oder mehr oder weniger geistreiche Kommentare zu tweeten. Allerdings sollte einem dabei stets bewusst sein, dass man damit mit seinem Arbeitgeber in Konflikt geraten kann. Manchmal hat man dabei keinen Verhandlungsspielraum, da generelle Verbote zur Nutzung von sozialen Netzwerken oder vom Arbeitgeber unautorisierten Mail-Accounts schon in Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung festgehalten sein können.

Achtung: Solche Klauseln beziehen sich meist nicht auf eine beschränkte Auswahl an Geräten, wie beispielsweise lediglich den Firmencomputer – viel mehr erstrecken sich derartige Nutzungsverbote in der Regel auch auf eigene Geräte, wie etwa das private Smartphone.

Tipp: Wenn Sie gegen Regelungen aus dem Arbeitsvertag oder einer Betriebsvereinbarung verstoßen, haben Sie schlechtere Karten als bei einem Fehltritt, der als solcher nicht explizit in einem Vertrag mit einem Verbot belegt ist. Informieren Sie sich daher vorab, ob eine solche Regelung für Sie besteht oder nicht.

Bei keinem ausdrücklichen Verbot?

Sollte kein ausdrückliches Verbot der Nutzung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bestehen, haben Sie in der Regel ein Recht auf eine Nutzung des Internets zu privaten Zwecken. Allerdings sollte es sich dabei um eine kurze (!) Nutzungsdauer handeln, welche die Leistungspflichten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigten. Was unter der Bezeichnung „kurz“ zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel sollten Sie es allerdings nicht darauf ankommen lassen, was der Chef als „kurz“ erachtet.

Hat der Arbeitgeber ein Kontrollrecht?

Ja! Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Recht, die Nutzung der Arbeitsplatzgeräte zu kontrollieren. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn ein Verbot im Sinne des obig Genannten besteht. In Ausübung seines Kontrollrechts hat der Chef sogar die Möglichkeit, neben den Verbindungsdaten auch stichprobenartig den Mailverkehr und besuchte Websites zu kontrollieren.

Ist eine Kündigung möglich?

Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz möglich. Dabei  gilt allerdings nach Ansicht der herrschenden Rechtslehre eine fristlose Kündigung lediglich wegen einer privaten Nutzung des Internetzugangs (ohne dabei einen darüber hinaus gehenden Schaden zu verursachen) als grundsätzlich unverhältnismäßig und unzulässig.

Sehr wohl möglich ist allerdings eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung. Diese muss ferner sozial gerechtfertigt sein. Eine solche Rechtfertigung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine Pflichten erheblich verletzt hat und für sein Fehlverhalten vorher bereits abgemahnt wurde.

Ausnahmsweise sind fristlose Kündigungen allerdings auch möglich. Diese werden ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen. Zwingende Voraussetzung ist wie bei der verhaltensbedingten Kündigung eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten. Diese muss allerdings für eine fristlose Kündigung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Vertragsstörung auslösen von der auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer auch künftig erneut den Arbeitsvertrag in gleicher oder zumindest ähnlicher Art und Weise verletzen wird. (Az. 2 AZR 818/06).

Die Rechtsprechung sieht eine Nutzung des Internets bei Nichtbestehen eines Verbots auch als pflichtwidrig, wenn sie in einer Art und einem Umfang durchgeführt wird, von der ein Arbeitnehmer sich bewusst sein kann, dass dies der Arbeitgeber nicht tolerieren würde.

Ausnahme: Duldungspflicht des Arbeitgebers

Im Falle des Fehlens einer entsprechenden vertraglichen Regelung, aber auch wenn diese unklar oder nicht nachweisbar ist, kann sich durchaus ein Anspruch auf die private Nutzung des Internets aus einer sogenannten betrieblichen Übung formen. Duldet (ausdrücklich oder stillschweigend) der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter im Betrieb über einen längeren Zeitraum (Faustregel: 6 Monate) das private Surfen im Internet, so kann dies rechtskräftig als Teil der betrieblichen Übung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich werden. Allerdings ist dies mit Vorsicht zu genießen und Arbeitnehmer sollten stets davon Abstand nehmen, sich auf eine etwaige betriebliche Übung zu berufen. Stattdessen kommt dieses juristisch genannte Rechtsinstitut vor allem als Konter von Abmahnungen und Kündigungen in Betracht. Darüber hinaus ist eine solche Übung stets Einzelfallbezogen – eine genaue Regelung, wann eine betriebliche Übung im Allgemeinen entsteht, gibt es freilich nicht.

Fazit

Unerlaubte private Internetnutzung ist in aller Regel ein Missbrauch der Arbeitszeit und der vom Arbeitgeber bereitgestellten Einrichtungen. Daher sollten Sie sich stets vorher über die individuelle Rechtslage informieren und im Zweifel den ein oder anderen Tweet sein lassen.

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2 Kommentare

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  • Guten Morgen,
    Ich habe eine Abmahnung erhalten, da sich eine Persone über Facebook auf der Seite meines AG beschwert hat.
    Nach dem man versucht hat mich mit einen Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen zu bekommen und mir klar zu verstehen gegeben hat wenn nicht damit, dann auf ein anderen Weg. Diesen Weg geht man nun mit dieser Abmahnung.

    Für Ihre Hilfe bedanke ich mich

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