Startseite » Arbeitsrecht » Die größten Rechtsirrtümer – Arbeitsplatz
Arbeitsrecht

Die größten Rechtsirrtümer – Arbeitsplatz

© denisismagilov / Fotolia

Die größten Rechtsirrtümer – Rund um das Thema Arbeitsplatz – Im Laufe der Geschichte haben sich dutzende volkstümliche Rechtsirrtümer herausgebildet. Wir machen hier eine kurze Lektion Jura für Jedermann und beseitigen die meisten rechtlichen Volksirrtümer. Wir haben für Sie einen kleinen Wegweiser durch die Paragrafenwelt erstellt. Heute alles zum Thema Arbeit, Arbeitsplatz und Ärger im Büro.

Darf ich im Bewerbungsgespräch lügen?

Jein. Nicht jede Frage berechtigt Sie, unrichtige Angaben zu machen. Arbeitgeber versuchen oftmals, ihre Bewerber mit den Fragen in die Enge zu treiben.
Ehrlich muss man auf die Fragen antworten, die für die Ausübung des Berufes wichtig sind. Werden diese Fragen falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber den geschlossenen Arbeitsvertrag anfechten und fristlos kündigen.

Zulässige Fragen sind: Werdegang, Ausbildung, Anzahl der Kinder, Wehrdienst, Praktika, Staatsangehörigkeit, Arbeitserlaubnis u.ä.

Möchte sich der Arbeitgeber Kenntnis über Vorstrafen verschaffen, müssen nur solche wahrheitsgemäß bekannt gegeben werden, in denen ein direkter Zusammenhang zum Beruf gegeben ist. Bewerben Sie sich als Kassierer/-in, müssen Sie einen Diebstahl oder Betrug angeben. Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Trunkenheit ist aber unwichtig.

Merken Sie sich: Delikte, die nicht im Führungszeugnis vermerkt wurden, bedürfen auch keiner Nennung.

Selbiges auch bei Krankheit: Erlaubt sind solche Fragen nur, wenn die Ausübung des Jobs betroffen ist. Ein Autolackierer muss selbstverständlich über die Allergie gegen verschiedene Lacke informieren.

Fragen, die zu weit in den Privatbereich oder Intimsphäre drängen, sind unzulässig. Hier dürfen Sie entweder Lügen oder den Arbeitgeber nett darauf aufmerksam machen, dass diese Frage keinen Bezug zur Arbeitsstelle hat. Beispiele sind: Familienplanung sowie Schwangerschaft, Parteizugehörigkeit, sexuelle Vorlieben, Religion, Gewerkschaft, Vereine und Vermögensfragen.

Müssen Arbeitsverträge schriftlich sein?

Es ist Interpretationssache. Sie können mit Ihrem Chef auch einen Vertrag per Handschlag machen.
Ein Arbeitgeber hat aber dafür zu sorgen, dass wichtige Vereinbarungen schriftlich gelistet werden müssen. §2 Nachweisgesetz spricht von wichtigen Bestandteilen wie der Name und Anschrift, Art der Tätigkeit, Lohn, Arbeitszeit usw. Aus der Pflicht des Nachweises kann man also auch ableiten, dass ein Arbeitsvertrag mit der wichtigen Liste an Vereinbarungen doch schriftlich getroffen werden muss.

Der Arbeitgeber kann in der Probezeit immer fristlos kündigen

Ist jemand in der Probezeit, benötigt der Arbeitgeber keinen Grund für die ordentliche Kündigung.
Eine fristlose Kündigung bedarf aber einen schweren Pflichtverstoß und sie ist an die Fristen gebunden. Während der Probezeit gilt hier die Frist von 2 Wochen.

Besteht ohne Probezeit sofort Kündigungsschutz?

Das ist ein Irrtum. Hat ein Unternehmen keine Probezeit mit ihnen vereinbart, haben Sie nicht sofort den vollen Kündigungsschutz. Hier tritt die gesetzliche Wartezeit von 6 Monaten in Kraft. Nach Ablauf dieser sind Sie erst schutzwürdig. §1 Kündigungsschutzgesetz.

Eine Kündigung begründet immer eine Abfindung

Nein. Eine Abfindung für den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Vereinbarung enthält. Die Realität ist jedoch etwas anders, denn viele betriebsbedingt Gekündigte haben die Möglichkeit, eine Abfindung zu bekommen. Da der Kündigungsschutz und seine Gesetze sehr streng sind, ist es fast unmöglich, jemanden schnell loszuwerden. Um das Ganze zu beschleunigen, werden immer wieder Abfindungen bezahlt, damit der Arbeitgeber nicht mehr gesehen wird.

 

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Nein. Bezahlt werden muss nur das, was tatsächlich als Aufgabe angeordnet wurde oder Stunden, die vom Arbeitgeber anerkannt sind und er davon Bescheid weiß.

Machen Sie aber Überstunden, ohne die Kenntnis des Arbeitgebers, gibt es keine zusätzliche Vergütung. Um in solchen Fällen eine Bezahlung zu bekommen, sollte man den Chef darauf aufmerksam machen, dass die Aufgaben den zeitlichen Rahmen sprengen. Des Weiteren muss jede Stunde zu viel nachgewiesen werden.

In der Praxis werden je nach Unternehmen und Charakter der Chefs Interessensabwägungen getroffen, die in den meisten Fällen für alle Parteien zufriedenstellend sind.

Droht mir nach 3 Abmahnungen eine Kündigung?

Generell muss jeder Arbeitgeber vor Erteilung der Kündigung zu milderen Mitteln greifen, die ein Ziel gleichermaßen gut erreichen können. Um auf eine Pflichtverletzung aufmerksam zu machen, muss deshalb der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt werden.

Möchte jemand den Arbeitnehmer kündigen, da dieser jedes Mal verspätet antritt, ist die Kündigung ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Einer Kündigung geht immer eine Abmahnung zuvor. Bei leichten Pflichtverletzungen werden Arbeitnehmer häufig mehrmals abgemahnt, bis eine endgültige Kündigung ausgesprochen wird. Nach nur einer Abmahnung zu kündigen ist unverhältnismäßig. Die Abmahnung gilt der Warnfunktion und soll dem Arbeitnehmer deutlich sein Fehlverhalten aufzeigen. Kommt es zu einer Wiederholung, darf derjenige verhaltensbedingt gekündigt werden. Es gibt somit keine bestimmte Anzahl an Abmahnungen, die eine Kündigung rechtfertigen.

Die Kündigung nach einmalige Abmahnung darf nur bei schweren Pflichtverstößen erfolgen, wo die Vertrauensbasis beeinträchtigt ist. Solche Fälle sind bei Straftaten gegeben.

Kann man während der Krankheit gekündigt werden

Hier kommt es wieder auf den Fall drauf an. Eine Erkrankung ist nicht gleich Kündigungsverbot.
Man kann also während Arbeitsunfähigkeit und Krankheit mit der Personenbezogenen Kündigung kündigen.

Hält beispielsweise ein Krankheitszustand des Arbeitnehmers länger an und vermutet man, dass ein Arbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist, darf er gekündigt werden, damit ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wird.

Ist mit einer sehr langen Erkrankungszeit des Arbeitnehmers zu rechnen, die wegen der hohen Lohnfortzahlungskosten einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitgeber bedeuten könnte, dann kann dieser sogar zum Ausspruch der „krankheitsbedingten“ Kündigung berechtigt sein.

Der Irrglaube, jemand kann während Krankheit nicht gekündigt werden, ergibt sich aus §8 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei Krankheit muss ein Arbeitgeber für die Dauer bis zu 6 Wochen weiter Lohn zahlen. Der Paragraf ist wichtig, damit Arbeitgeber ihrer Verpflichtung der Zahlung nachkommen und jemanden nicht sofort kündigen.

In Einzelfällen ist die Kündigung also während der Krankheit zulässig.

Sind Minijobs richtige Jobs?

Oftmals hört man von Benachteiligungen bei Minijobs gegenüber anderen Jobs, da man nur geringfügig beschäftigt wird und die Grenze der 450 Euro nicht überschreitet.

Aber auch Minijobs basieren auf einem vollwertigen Arbeitsvertrag und bilden ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis. Dieses hat gleiche Pflichten und Rechten wie übliche Beschäftigungsverhältnisse.
Es darf keine Benachteiligung erfolgen, da Minijobber rechtlich gesehen mit Vollbeschäftigen auf einer Stufe stehen.

Sagt der Chef zu meiner Urlaubsnachfrage nichts, habe ich Urlaub

Im Rechtsverkehr wird das Schweigen nicht immer als Zustimmung gesehen. Hier besonders nicht.
Wird ein Urlaubsantrag an den Chef gegeben, muss man Ihm Zeit geben und nicht gleich den nächsten Flug in die Karibik buchen. Gibt es auch nach längerer Wartezeit immer noch keine Rückmeldung, muss man erneut nachfragen.

Verreisen Sie einfach ohne Erlaubnis, droht Ihnen eine Abmahnung oder in schwerwiegenden Fällen gleich eine Kündigung.

Muss mein Chef eine Nebentätigkeit genehmigen?

Hier antwortet das Grundgesetz mit der Berufsfreiheit, also einem Nein. Eine Nebentäigkeit bedarf nicht immer der Einverständniserklärung.
Verboten werden dürfen nur Nebentätigkeiten, die im Widerspruch zur Haupttätigkeit stehen. (Rheinland-Pfalz, Az. 8 Sa 69/05)

Stehen im Arbeitszeugnis nur positive Dinge?

Nicht ganz. Zunächst gilt so ein Zeugnis natürlich als Eingangstür zu weiteren Möglichkeiten innerhalb eines Berufszweiges. Natürlich stehen da wohltuende Bemerkungen dem Arbeitnehmer gegenüber.
Ein Arbeitszeugnis muss aber immer mit der Realität vereinbar sein und der Wahrheit entsprechen.

Somit haben sich in der Praxis Klassiker der Geheimsprache entwickelt, die den nächsten Arbeitgeber deutlich über den Arbeitnehmer aufklären.

Ein „äußerst geselliger Kollege“ ist dann wohl dadurch bekannt, dass er bei Betriebsfeiern gerne mal zu tief ins Glas geschaut hat. (BAG, Az. 5 AZR 560/58 oder BGH, Az. VI ZR 221/62)

5/5 - (2 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Die größten Rechtsirrtümer - Arbeitsplatz

Send this to a friend