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Die Freistellung: was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten !

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Eine Freistellung, bzw. Suspendierung wird von Arbeitgeberseite häufig im Rahmen einer Kündigung, gerade einer verhaltensbedingten Kündigung ausgesprochen. Doch eine Freistellung kann auch einvernehmlich und zum Nutzen  der Arbeitnehmerseite geschehen, zumal aus verschiedensten Gründen. EXPERTEHILFT hat Wissenswertes zusammengetragen.

So vielfältig sind die Gründe für Freistellung

Deutsche Landesgesetze sehen die bezahlte Freistellung für ehrenamtliche Helfer von Freiwilliger Feuerwehr und Technischem Hilfswerk vor. Arbeitgeber müssen fortzahlen, bekommen die Unkosten in aller Regel jedoch ersetzt.

Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht bezahlte Freistellung vor, so zum Beispiel für die Tätigkeiten des Betriebsrates. Eine ärztliche Untersuchung im Rahmen einer Schwangerschaft? Das Mutterschutzgesetz (MuschG) sieht bezahlte Freistellung vor.

Ihnen wurde gekündigt? Für die Suche nach einem neuen Job sind Sie bezahlt freizustellen, § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Auch beim Besuch der Berufsschule oder auch ganz einfach dem Regelurlaub handelt es sich um eine bezahlte Freistellung. Dasselbe gilt für Eltern- und Großelternzeit.

Ebenso ist die Pflege von Angehörigen ein Freistellungsgrund.

Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber

Tatsächlich ist der Arbeitgeber nicht ohne weiteres berechtigt, eine bezahlte Freistellung zu erklären. Das liegt daran, dass Arbeitnehmern ein Anspruch zusteht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Weigert sich der Arbeitgeber bzw. will den Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen, gerät er rechtlich gesehen in Annahmeverzug.

Fälle in denen eine einseitige Freistellung seitens des Arbeitgebers dennoch zulässig ist, gibt es trotzdem. So zum Beispiel, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, also bspw. das Fließband stillsteht, weil keine Rohstoffe angeliefert wurden. Ferner, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer schwer belastet ist, zum Beispiel weil dieser gestohlen hat. Auch Arbeitnehmer, die nicht einsehen wollen, dass sie arbeitsunfähig sind, dürfen einseitig freigestellt werden. Und prinzipiell nach einer Kündigung und das erst recht, wenn Überstunden oder Urlaubsansprüche bestehen, welche in etwa dem Zeitraum der Kündigungsfrist entsprechen.

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine solche Freistellung nach Kündigung nicht automatisch Urlaubsansprüche „verrechnet“. Deshalb sollte eine unwiderrufliche Freistellung mit explizitem Hinweis auf die Verrechnung mit bestehenden Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen ausgesprochen werden. Andernfalls könnten Urlaubsabgeltungsansprüche seitens des Arbeitnehmers entstehen.

Eine widerrufliche Freistellung bzw. Suspendierung unterscheidet sich insofern von der unwiderruflichen, als das der Arbeitgeber jederzeit die Wiederaufnahme der Tätigkeit verlangen kann. Erfolgte die Freistellung unwiderruflich, muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, zurückgerufen zu werden. Daher wird eine widerrufliche Freistellung in Kombination mit dem Hinweis, dass damit gleichzeitig Urlaub abgegolten werden soll, von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer müsste dann permanent damit rechnen, wieder die Arbeit aufnehmen zu müssen.

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1 Kommentar

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  • Sehr geehrte Damen und Herren!
    Vergangenen Mittwoch wurde ich 3 Tage krank geschrieben aufgrund von Burn-out. Ich arbeite im
    ambulanten Dienst, muss aber keine Wochenenden oder Feiertage arbeiten. Heute Dienstag nach
    Pfingsten 22.5.18 geht es mir immernoch sehr schlecht und habe einen Termin beim Arzt vereinbart.
    Habe ab heute 22.5.18 jedoch Urlaub und glaube auch nicht, dass ich ab 28.5.18 wieder arbeiten
    kann. Wie sieht die Rechtslage aus?

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