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Ihre Rechte im Restaurant – wenn die Suppe versalzen ist

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Rechte im Restaurant – Für die meisten Menschen ist der Gang ins Restaurant stets etwas Besonderes: Ein romantischer Abend mit dem Partner, das gemeinsame Familienessen zu Omas Geburtstag, das Heranwagen an eine bisher unbekannte Küche oder an das neue Lokal im Ort. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn zu solch einem Anlass etwas schiefgeht. Ihre Rechte bei kaltem Essen, schlechtem Service und Co klärt dieser Ratgeber!

Bevor es losgeht: Die Tischreservierung im Restaurant

Wer davon ausgeht, dass die Bestellung eines Tisches lediglich einen unverbindlichen Service darstellt, liegt falsch. Grundsätzlich sind Tischreservierungen verbindlich. Sollten Sie pünktlich in der Gaststätte erscheinen und feststellen müssen, dass kein Tisch verfügbar ist, müssen Sie zunächst eine Wartezeit von 15-30 Minuten in Kauf nehmen. Sofern dann kein Tisch für Sie bereitgestellt wird, dürfen Sie ein (preislich) vergleichbares Restaurant aufsuchen und den Differenzbetrag, sowie die Fahrtkosten dem Wirt in Rechnung stellen.

Die Verbindlichkeit geht jedoch in beide Richtungen:

Haben Sie einen Tisch mittels einer vagen Bestellung (lediglich über die Anzahl an Personen und die Uhrzeit) reserviert, verpflichten Sie sich gemäß des Amtsgerichts Siegburg, den Restaurantbesuch auch zur vereinbarten Zeit wahrzunehmen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, tatsächlich etwas zu bestellen, so das AG Siegburg. Dennoch können allein durch das Freihalten eines Tisches Aufwendungen (beispielsweise durch den Tischschmuck, Kerzen oder die Einplanung zusätzlichen Personals) entstehen, zu dessen Ersatz Sie theoretisch belangt werden können.  Dies ist für den Wirt in der Praxis jedoch schwer umzusetzen, da die meisten Tischreservierungen telefonisch und ohne Angabe einer Adresse seitens des Reservierenden durchgeführt werden. Zudem liegt der Wirt in der Beweispflicht.

Schlimmer trifft es Sie, wenn eine konkrete Vorbestellung getätigt wurde, also bereits bestimmte Speisen (zusätzlich zur Mitteilung über Uhrzeit und Personenanzahl) bestellt worden sind. Dann müssen Sie bei Versäumnis die bestellten Gerichte bezahlen.

Klassiker im Restaurant: Für Garderobe keine Haftung

Vielfach ist der Hinweis „Keine Haftung für die Garderobe“ (oder eine sinngemäße Abwandlung) an der Garderobe sichtbar angebracht, doch es gilt, dass grundsätzlich der Wirt hierdurch seine Haftung nicht ausschließen kann. Gemäß §309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuches sind derartige Haftungssauschlüsse in den AGB (zu denen ein solcher Hinweis gehört) unzulässig. Es ist hierfür unerheblich, ob die Garderobennutzung mit Kosten verbunden ist.
Der Wirt übernimmt allerdings die Haftung dann nicht, wenn die Garderobe durch den Gast von seinem Platz aus einsehbar ist.

Kann man die Speisen auf der Karte immer verlangen?

Nein, die Speisekarte im Restaurant ist stets unverbindlich. Juristisch gesehen handelt es sich hierbei um eine bloße unverbindliche Ankündigung, über welche Speise zu welchem Preis ein etwaiger Vertrag zustande kommen könnte (sog. invitatio ad offerendum).

Gibt es einen Anspruch auf kostenloses Leitungswasser?

Zwar ist es vielerorts üblich, dass Leitungswasser kostenlos serviert wird, einen Anspruch auf kostenloses Leitungswasser gibt es jedoch nicht. Es handelt sich hierbei nach wie vor um eine vom Wirt erbrachte Leistung, dessen Vergütung er entsprechend verlangen kann.

Wie kann man mit langen Wartezeiten umgehen?

Sie haben ihren Tisch bekommen, die Stimmung ist gut, die Atmosphäre romantisch, die Bedienung freundlich. Speisen und Getränke wurden zügig bestellt, doch werden partout nicht serviert. Rechtlich gilt – zu lange Wartezeiten müssen Sie sich nicht gefallen lassen!

So entschied das AG Hamburg, dass bei einer Wartezeit von 2 Stunden, eine Minderung der Rechnung um 20% fällig sei, das Landgericht Karlsruhe hielt sogar eine Minderung um 30% nach 1 ½ Stunden Wartezeit für zulässig.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie zunächst den Wirt oder seine Bediensteten ermahnen, das Essen innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist zu bringen. Erst dann können Sie eine Preisminderung geltend machen. Alternativ haben Sie dann die Möglichkeit, das Restaurant bei zu langer Wartezeit zu verlassen. Für diesen juristisch gesehenen Rücktritt vom Vertrage gilt eine Faustregel von 20 Minuten Wartezeit bei Getränken und 45 Minuten bei Speisen (einfache Gerichte, keine Menüs).
Es kann auch vorkommen, dass zwar das Essen rechtzeitig serviert wird, die Rechnung allerdings vergeblich auf sich warten lässt.

Sollte die Rechnung nach etwa 30-minütiger Wartezeit und dreimaliger Aufforderung Ihrerseits nicht kommen, haben Sie das Recht, die Gaststätte zu verlassen, wenn Sie Ihre Anschrift dem Wirt notieren, damit er Ihnen die Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt postalisch zukommen lassen kann. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich jedoch, die Kasse persönlich aufzusuchen und dort die Rechnung zu begleichen.

Restaurant: Ihre Rechte bei mangelhaften Speisen

Wird ein Gericht serviert, welches nicht bestellt wurde, hat man das Recht die Mahlzeit umtauschen zu lassen. Sie sollten allerdings keinesfalls sich dazu hinreißen lassen, dass falschservierte Gericht zunächst zu verkosten, da bereits hierin rechtlich eine Annahme der Speise liegt. Damit entfällt ihr Anspruch auf das Servieren der tatsächlich bestellten Mahlzeit.

Aber auch mit einem kalten, ungenießbaren oder in einer anderen Art objektiv unerwartetem Gericht müssen Sie sich keinesfalls im wahrsten Sinne des Wortes abspeisen lassen. Ist das Essen mangelhaft, können Sie dies reklamieren.

Hier hat der Wirt allerdings ein Recht auf Nachbesserung, welches ihm die Möglichkeit einräumt, das bestellte Gericht erneut und mangelfrei zu servieren. Erst wenn dies wieder mit einem Mangel behaftet ist, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und damit für die mangelhafte Speise nicht bezahlen zu müssen oder das Essen unter einer Minderung der Rechnung zu akzeptieren. Sobald Sie aber beispielsweise das sprichwörtliche Haar in der Suppe gefunden haben gilt es, das Essen nicht weiter zu verzehren, da dies sonst als Annahme (als Akzeptieren) der mangelhaften Speise gewertet werden kann.

Ihre Rechte gelten auch entsprechend bei Getränken – so müssen Sie ein schmutzig serviertes Glas nicht akzeptieren. Allerdings hat auch hier der Wirt ein Recht auf Nachbesserung.

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