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Die Ausweispflicht – was ist das eigentlich?

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Gibt es eine Ausweispflicht? – Jeder der rund 80 Millionen Deutschen hat ihn: den Personalausweis. Es heißt, man müsse ihn jederzeit griffbereit mit sich führen, um ihn zu jedem Zeitpunkt vorzeigen zu können. Doch stimmt das wirklich? Über die tatsächliche Rechtslage zu Personalausweis, Ausweispflicht und Mitführungspflicht klärt Sie dieser Ratgeber auf.

Unstreitig: Die Ausweispflicht

Aus dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis geht gemäß §1 PAuswG die sogenannte Ausweispflicht hervor. So heißt es im Gesetzestext, dass jeder Deutsche mit der Pflicht versehen ist, einen Ausweis ab einem Alter von 16 Jahren zu besitzen. Wer jünger als 16 Jahre ist, kann sich den Ausweis auch auf Antrag ausstellen lassen.

Paragraph 1 des PAuswG gewährleistet allerdings auch Ausweisrechte. So hat jeder Deutsche zunächst das Recht auf einen eigenen Personalausweis im Rahmen der hierfür geltenden Anforderungen. Darüber hinaus soll durch das Gesetz ausdrücklich gewährleistet werden, dass grundsätzlich der Personalausweis nicht durch eine behördliche Anordnung hinterlegt werden muss oder das Gewahrsam darüber in sonstiger Weise aufzugeben ist.

Die Ausweispflicht bezeichnet zusammenfassend gesagt also lediglich die Pflicht, überhaupt einen Personalausweis zu besitzen. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass mit dieser Pflicht auch einhergeht, stets für den Besitz eines gültigen Personalausweises zu sorgen. Wer diese Pflicht verletzt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche ein Ordnungsgeld zur Folge haben kann.

Aber: Gibt es eine Mitführungspflicht?

In Satz 2 heißt es ferner, dass jeder Deutsche verpflichtet ist, den Personalausweis zur Feststellung der Identität der entsprechend berechtigten Behörde vorzulegen. Hiermit ist allerdings juristisch unstreitig keine Mitführungspflicht für den Ausweis gemeint. Eine Mitführungspflicht ist konkret die Obliegenheit des Ausweisinhabers, diesen ständig und ausnahmslos mit sich zu führen, um den berechtigten Behörden stets die Möglichkeit zur Feststellung der Identität einzuräumen. Diese Mitführungspflicht gibt es in Deutschland freilich nicht.

Auf Verlangen der berechtigten Behörde ist man allerdings verpflichtet, den Ausweis (zu einem späteren Zeitpunkt) vorzulegen bzw. nachzureichen.

In einigen anderen Ländern, wie beispielsweise seit 2005 in den Niederlande, gibt es die Mitführungspflicht hingegen schon. Deutsche Bürger der neuen Bundesländer können sich ebenfalls an die in der DDR herrschende Pflicht zur Mitführung der Identitätskarte erinnern.

Wie so oft in rechtlichen Fragen gilt: Keine Regel ohne Ausnahme. Bestimmte Personengruppen sind durchaus verpflichtet, stets einen Personalausweis (oder Reisepass) mit sich zu führen. Dies hängt stets mit dem ausgeübten Beruf zusammen. So sind Arbeitnehmer im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Spediteure und Transportdienstleister, Schausteller, Förster, Gebäudereiniger und einige andere mit einer Mitführungspflicht versehen.

Mitführungspflicht für Ausländer?

Ausländer aus dem EU-Inland (Unionsbürger und ihre Familienangehörige) haben die Pflicht, aus §8 Absatz 1 des EU-Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) bei der Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen Ausweis mitzuführen und während des Aufenthaltes zu besitzen. Eine Mitführungspflicht besteht also lediglich bei der Einreise, sobald sich Unionsbürger in Deutschland aufhalten, besteht keine Mitführungspflicht.

Tipp: Führen Sie Ihren Ausweis mit sich

Abschließend ist einem jedem zu raten, stets den Personalausweis im Portemonnaie mit sich zu führen. Abgesehen von der Gefahr, dem Lichtbildausweis beispielsweise durch Diebstahl verlustig zu werden – welche allerdings für alle mitgeführten Gegenstände wie das Smartphone und den Autoschlüssel besteht – gibt es keinen vernünftigen Grund für einen rechtstreuen Bundesbürger, den Personalausweis daheim zu lassen. So sparen Sie sich und den jeweiligen Beamten Zeit und Arbeit. Wer häufig in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, sollte ohnehin stets den Personalausweis zur Fahrscheinkontrolle dabeihaben, auch Ihnen als Fahrzeugführer ist das Mitführen des Personalausweises unbedingt anzuraten.

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