Startseite » Allgemein » Demonstration – 10 Rechtsfakten zum Protest
Allgemein

Demonstration – 10 Rechtsfakten zum Protest

Photographee.eu / Fotolia

Ihre Rechte als Demonstrant – Ob für Weltfrieden, Menschenrechte oder Umweltschutz – eine Demonstration ist ein bewährtes Instrument zur öffentlichen Kundgebung einer Meinung. Sie ist ein Mittel, sich für eine Sache einzusetzen, Menschen zusammenzuführen und gemeinsam für eine Sache gewaltfrei zu kämpfen. Sie ist damit ein unverzichtbarer Bestandteil einer Demokratie, weshalb Sie den Schutz des Artikels 8 des Grundgesetzes genießt. Doch die Versammlungsfreiheit, wie sie im Grundgesetz heißt, gilt nicht uneingeschränkt. Über die zehn wichtigsten rechtlichen Fakten rund um das Thema Demo klärt Sie dieser Ratgeber auf.

Muss man eine Demonstration anmelden?

Gemäß §14 des Versammlungsgesetzes (VersG) muss eine geplante Versammlung unter freiem Himmel (= Demonstration) grundsätzlich angemeldet werden. Laut dieser Bestimmung muss eine Demonstration mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe der zuständigen Behörde angemeldet werden. Dabei ist die Angabe des Gegenstandes der Versammlung (für was demonstriert wird), sowie die der Person, welche die Leitung und Verantwortung übernimmt, zu machen. Die zuständige Behörde richtig sich nach dem geltenden Landesrecht, immer jedoch kann eine Anmeldung über die Polizei erfolgen, welche diese an die jeweilige Behörde weiterzuleiten hat.

Bedarf es hierbei einer behördlichen Genehmigung?

Die Anmeldung kommt einem „Bescheid geben“ gleich – einer Genehmigung, also einer Erlaubnis seitens der Behörde, bedarf es grundsätzlich nicht.

Tipp: Bei den meisten zuständigen Behörden bekommen Sie online Anmeldebögen für Versammlungen unter freiem Himmel.

Ausnahmen:

  • Spontanversammlungen: Der sogenannte „Brokdorf-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts von 1985 (BVerfG, 233, 341/81) setzte der Anmeldungspflicht von Versammlungen, welche zunächst grundsätzlich gilt, Schranken. Dies ist bei Sofort- und Eilversammlungen der Fall, welche sich beide unter dem Begriff der Spontanversammlung zusammenfassen lassen.
  • Sofortversammlungen sind solche, die sich ungeplant und ohne Leiter aus aktuellem Anlass entwickeln. Hierfür bedarf es keiner Anmeldung
  • Eilversammlungen sind hingegen sehr wohl anmeldungspflichtig. Hier handelt es sich um Demonstrationen, welche einen Demonstrationszweck haben, der nach Verstreichen der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nicht mehr von Belang ist, es somit zu spät für eine Demonstration wäre. Hierbei überwiegt die Versammlungsfreiheit aus dem Grundgesetz, weshalb zwar eine Anmeldung weiterhin Pflicht ist, die Frist von 48 Stunden jedoch entfällt.

Was sind die Pflichten eines Versammlungsleiters?

Laut §7 VersG ist der Veranstalter der Versammlung der Versammlungsleiter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung, beispielsweise einem Verein veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

Der Versammlungsleiter hat die Pflicht und damit die Verantwortung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Versammlung. Hierfür steht ihm das Hausrecht zu. Ferner hat er gem. §9 VersG die Befugnis, die Versammlung zu eröffnen, sie jederzeit zu unterbrechen und zu schließen. Er ist berechtigt, Personen das Wort zu erteilen oder zu entziehen. Da die Übersicht mit der Größe der Veranstaltung schwindet und es dadurch für den Leiter eine immer größere Herausforderung darstellt, für Ordnung zu sorgen, kann er sich auf Grundlage des §9 VersG ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese müssen stets volljährig und unbewaffnet sein und müssen die Bezeichnung „Ordner“ tragen.

Wichtig: Der Einsatz von Ordnern, vor allem in Bezug auf deren Anzahl, ist mit der Polizei abzusprechen.

Wo darf nicht demonstriert werden?

Bereiche, in denen grundsätzlich nicht demonstriert werden darf, sind in Deutschland als so genannte befriedete Bannkreise (§16 VersG) vorgesehen. Solche Bannkreise befinden sich um  wichtige Staatsgebäude herum, wie den Bundestag, die Landtage oder das Verfassungsgericht. Dies hat den Grund, ein Funktionieren der staatlichen Tätigkeit zu gewährleisten.

Meistens können hierfür jedoch Ausnahmen gemacht werden, welche allerdings unbedingt eine Woche vor ihrer Durchführung von der jeweiligen Behörde erteilt werden muss. Dies ist meist dann der Fall, wenn am entsprechenden Tag die staatliche Institution nicht im Betrieb ist, wie beispielsweise an sitzungsfreien Tagen im Bundestag.

Kann eine Demonstration verboten werden?

Paragraph 5 des Versammlungsgesetzes besagt ausdrücklich, dass eine Versammlung nur im konkreten Einzelfall verboten werden kann. Dies ist nur dann möglich, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, beispielsweise durch gewalttätige Ausschreitungen, Straftaten, das Mitführen von Waffen etc. besteht. Gemäß der bereits angeführten Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes muss hierauf eine konkrete Tatsache hinweisen – bloße Vermutungen sind keinesfalls ausreichend. In §15 VersG heißt es ferner, dass eine Versammlung an einer Gedenkstätte historisch herausragender Bedeutung, besonders an Mahnmalen vor dem Nationalsozialismus, verboten werden kann.

Das Aussprechen eines Demonstrationsverbotes ist jedoch stets ultima ratio. Zunächst hat die Behörde die Pflicht, eine Demonstration unter bestimmten Auflagen durchzuführen.

Von welchen Auflagen kann eine Demonstration abhängig gemacht werden?

Die Behörde kann anstelle eines Verbotes Demonstration unter Auflagen zulassen, welche nach ihrem Ermessen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewähren. Darunter fallen beispielsweise das Verbot von Seitentransparenten, Block- und Kettenbildung, die Anweisung, bestimmte Straßen vom Aufzug auszunehmen oder die Beschränkung von Fahnendurchmessern- und längen. Auch die Nutzung von Lautsprecheranlagen oder die Mitführung von Tieren kann reglementiert werden.

Was darf auf einer Demonstration nicht mitgeführt werden?

2 Absatz III des VersG besagt, dass niemand bei einer Demonstration eine Waffe mit sich führen darf. Darüber hinaus dürfen Teilnehmer auch sonstige Gegenstände „die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind“ mit sich führen. Dies ist ausschließlich mit – selten bis nie ausgestellter – behördlicher Genehmigung möglich.

§17a VersG verbietet ferner das Führen sogenannter Schutzwaffen. Hierbei handelt es sich um jegliche Gegenstände, die geeignet sind, polizeiliche Maßnahmen abzuwehren. Beispielsweise Helme, Schilde, Protektoren etc. Diese Verbote gelten auch für jene, die sich auf dem Weg zur jeweiligen Demonstration befinden.

Demonstrationen: Ist eine Vermummung erlaubt?

Der eben genannte §17a VersG verbietet ausdrücklich die Teilnahme an einer Demonstration in einer Aufmachung, welche geeignet und wohl auch darauf gerichtet ist, die Identität des Teilnehmers zu verschleiern und eine Feststellung dieser zu verhindern.

Was passiert bei Auflösung einer Demonstration?

Die Polizei hat gem. §13 des VersG das Recht, eine Versammlung aufzulösen. Dies ist dann der Fall, wenn es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt; wenn aus anderen Gründen die Teilnehmer in Gefahr für Leib und Leben stehen; wenn Straftaten begangen werden oder hierzu aufgerufen wird; wenn Teilnehmer Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände mit sich führen und nicht sofort vom Leiter ausgeschlossen werden.

Dies ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine Unterbrechung durch die Polizei nicht ausreicht.

Mit Auflösung der Versammlung haben sich die Teilnehmer sofort zu entfernen. Wer diesem Gebot nicht nachkommt, handelt gem. §29 VersG ordnungswidrig, was ein Bußgeld zur Folge hat.

3/5 - (2 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Demonstration – 10 Rechtsfakten zum Protest

Send this to a friend